A. Entscheide des Regierungsrates 1025, 1026 eine Befangenheit annehmen Hesse. Ein Vertrauensverhältnis bzw. enge persönliche Beziehungen können in der Regel nicht durch einen recht­ lichen Akt ungeschehen gemacht werden. Dies wird etwa dadurch bestä­ tigt, dass die Ausstandspflicht, die unter Eheleuten oder verschwägerten Personen zu beachten ist, nach gewissen Verfahrensrechten noch nach Auflösung der entsprechenden Ehe weitergilt. Nicht anders verhält es sich beim Zeugnisverweigerungsrecht von Verheirateten oder Verschwägerten, wo in ähnlicher Weise Interessenkonflikte entstehen könnten (A rt.74 Abs. 1 Ziff. 1, al. 2 StPO und Art. 169 Ziff. 1, al. 2 ZPO). Gemeinderat A. hätte bei dieser Situation beim angefochtenen Ent­ scheid nicht mitwirken dürfen, und zwar weder bei der Abstimmung noch bei der Beratung (BGE 97 I 9 3 f.; ebenso A . Kölz, a.a.O., Vorbem. zu § §1 9 -2 8 , N.22). Der Anspruch der Rekurrenten auf eine unabhängige Entscheidungsinstanz wurde somit verletzt. Der Mangel ist formeller Natur, d.h. es ist unerheblich, ob ein formell richtiger Entscheid sachlich anders lauten würde. Lehre und Praxis erblicken hierin eine schwerwie­ gende Verfahrensverletzung, die eine Kassation des mangelhaften Ent­ scheides zur Folge hat (A. Kölz, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28, N. 28). Der Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die Akten sind zu neuem Entscheid an den Gemeinderat H. zurückzuweisen. RRB 2.10.1984 1026 V erfah ren . Anspruch auf Teilnahme an Augenscheinen (Art. 7 des Geset­ zes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). In einem Rekursverfahren lud die instruierende Direktion zum Augen­ schein ein. Einem Verschiebungsgesuch des Rekurrenten wurde nicht stattgegeben. Der Rekurrent macht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Nach der Praxis ist den Parteien zwar die Teilnahme an amtlichen Augenscheinen gewährleistet; eine Verhandlung braucht indessen nicht verschoben zu werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter daran verhindert ist. Diese Lösung wird übrigens in Art. 7 des Gesetzes über das Verwal­ tungsverfahren - das am 1.Januar 1986 in Kraft treten wird - übernom­ men. Die gleiche Regelung besteht auch für das ausserrhodische Strafver­ 43 A. Entscheide des Regierungsrates 1026,1027 fahren (Art. 148 Abs. 3 StPO). Die Regelung, dass die Parteien keinen Anspruch auf Verschiebung eines Augenscheins haben, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Vorinstanz gehand- habte Praxis entspricht vielmehr dem dringenden Bedürfnis, Verzöger­ ungen im Gang des Verfahrens entgegenzuwirken. Insbesondere ist kein Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes festzu­ stellen; dort wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann ange­ nommen, wo die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht zur Beweis­ handlung eingeladen wurde (vgl. BGE 1041b 1 2 5 ,1051a 50). RRB 17.12.1985 1027 V e rfah re n . Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursverfahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Rüge der Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er den Gesuchstellerinnen zweimal, der anderen Partei nur einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gab, wird zu Recht erho­ ben. Wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, so ist beiden Parteien nochmals Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu erläutern. Ausser­ dem sind «schriftliche Stellungnahmen. . . der übrigen am Verfahren Betei­ ligten . . . zur Einsichtnahme aufzulegen oder in Kopie zuzustellen» (Art. 8 Abs. 2 VwVG; bGS 143.5). Da der Regierungsrat auch Ermessensent­ scheide voll überprüft (Art. 20 VwVG; Schär, Kommentar zum Verwal­ tungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N .4zu Art. 20 mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) und den Parteien das rechtliche Gehör im Rekursverfahren umfassend gewährt hat, kann der Mangel im vorliegenden Fall geheilt werden. Dass den Gesuchsgegnern die Gesuchsbeilagen nicht von Amtes wegen ausgehändigt wurden, ent­ spricht ständiger Praxis und ist nicht zu beanstanden. Wer Beilagen zuge­ stellt haben will, hat dies zu verlangen; wer nicht von einem Anwalt vertre­ ten ist, kann sie bloss einsehen (zum letzteren vgl. BGE 1081a8). RRB 14.4.1987 44