1, al. 2 ZPO). Gemeinderat A. hätte bei dieser Situation beim angefochtenen Ent­ scheid nicht mitwirken dürfen, und zwar weder bei der Abstimmung noch bei der Beratung (BGE 97 I 9 3 f.; ebenso A . Kölz, a.a.O., Vorbem. zu § §1 9 -2 8 , N.22). Der Anspruch der Rekurrenten auf eine unabhängige Entscheidungsinstanz wurde somit verletzt. Der Mangel ist formeller Natur, d.h. es ist unerheblich, ob ein formell richtiger Entscheid sachlich anders lauten würde. Lehre und Praxis erblicken hierin eine schwerwie­ gende Verfahrensverletzung, die eine Kassation des mangelhaften Ent­ scheides zur Folge hat (A. Kölz, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28, N. 28).