Im vorliegenden Fall ist zwar Gemeinderat A. wenige Tage vor dem fraglichen Einspracheentscheid vom Auftragsverhältnis mit der Firma K. zurückgetreten. Das ändert jedoch nichts daran, dass ersieh auch nachher in einer besonders engen Beziehung zum Streitgegenstand befand. Der Architektenvertrag basiert wie jedes Auftragsverhältnis auf einem ausgesprochenen Vertrauensverhältnis, das eine gewisse Voreinge­ nommenheit des Beauftragten für den Auftraggeber geradezu voraus­ setzt. Es wird in der Regel das Auftragsverhältnis überdauern, es sei denn, die Parteien hätten sich zerstritten, was aber andererseits ebenfalls wieder