3. In Zweifelsfällen entscheidet der Einwohnerrat. Wenn auch die Pflicht des Gemeinderates M. A ., im vorliegenden Fall in den Ausstand zu treten, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zweifelsfrei anzunehmen ist, nachdem ervon seinem Auftrag fürdie Firma K. entbunden war, verlangt der Sinn und Zweck von Ausstandsbestimmun­ gen eine strenge Auslegung. Damit soll erreicht werden, dass die Mitglie­ der einer Behörde in völliger Unabhängigkeit und Unbefangenheit bera­ ten und entscheiden. Im vorliegenden Fall ist zwar Gemeinderat A. wenige Tage vor dem fraglichen Einspracheentscheid vom Auftragsverhältnis mit der Firma K. zurückgetreten.