Die Mitglieder des Einwohnerrates und des Gemeinderates haben in Ausstand zu treten: a) in eigenen Angelegenheiten sowie in solchen ihrer Ehegatten, ihrer Verlobten, Verwandten und Verschwägerten der geraden Linie, ihrer Geschwister oder deren Ehegatten; b) in den Angelegenheiten einer Person, deren Vormund, Beistand, Beirat, Pflegeeltern oder Rechtsvertreter sie sind; c) in den Angelegenheiten einer Organisation mit Erwerbszweck, der sie angehören oder die sie vertreten. 2. Die Mitglieder des Einwohnerrates oder des Gemeinderates, die sich bei der Teilnahme an einem Verhandlungsgegenstand aus anderen Grün­ den befangen fühlen, können von sich aus in Ausstand treten. 3.