10 des Geschäftsreglementes für den Einwohnerrat wie folgt umschrieben: 1. Die Mitglieder des Einwohnerrates und des Gemeinderates haben in Ausstand zu treten: a) in eigenen Angelegenheiten sowie in solchen ihrer Ehegatten, ihrer Verlobten, Verwandten und Verschwägerten der geraden Linie, ihrer Geschwister oder deren Ehegatten; b) in den Angelegenheiten einer Person, deren Vormund, Beistand, Beirat, Pflegeeltern oder Rechtsvertreter sie sind; c) in den Angelegenheiten einer Organisation mit Erwerbszweck, der sie angehören oder die sie vertreten.