(vgl. A. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan­ tons Zürich, Vorbem. zu § §1 9 -2 8 , N.22). Das kantonale Recht regelt den Ausstand nicht1. Nach Art. 7 des Geschäftsreglements des Gemeinderates H. sind «die Regeln über den Ausstand eines Ratsmitgliedes im Einwohnerrat» sinngemäss auch für die Gemeinderäte anwendbar. Diese Regeln sind in Art. 10 des Geschäftsreglementes für den Einwohnerrat wie folgt umschrieben: