§ 1 der kantonsrätlichen Verordnung vom 13. November 1972 bestimmte in Abs. 1: «Die Amtsdauer der festangestellten Lehrkräfte wird von den Gemein­ deräten festgesetzt. Nach Ablauf der Amtsdauer unterstehen sie einer Bestätigungswahl durch den Gemeinderat.» Im neuen Gesetz wurde auf das Institut der Amtsdauer verzichtet. Damit sollte «den Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine gleiche gegen­ seitige Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werden, wobei eine Kündi­ gung grundsätzlich nur auf Ende eines Schuljahres möglich sein soll» (Sitzungsprotokoll der Kommission zur Überprüfung der Schulgesetz­ gebung vom 13. August 1980, S.7). 3.2 V erw altu ng sverfah ren 1025