{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1025_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19841002-19841002-ARGVP-1988-1025.pdf", "Checksum": "9be2473ab002c1aa6a9cea2fd14e8526"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1024, 1025\ngetroffenen Regelung. Das (alte) Gesetz vom 30. April 1972 über die Anstellung und Besoldung der Lehrer an den Schulen der Gemeinden wies die Wahl der Lehrer den Gemeinderäten zu (Art. 3) und legte fest, die Anstellungs- und Besoldungsbedingungen der Lehrkräfte seien im Rah­men der kantonalen Vorschriften durch die Gemeinderäte reglementa­risch oder vertraglich zu regeln. § 1 der kantonsrätlichen Verordnung vom 13. November 1972 bestimmte in Abs. 1:\n«"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:58", "Checksum": "117a094321324b9f7185ff5984db4dc4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1025\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1024, 1025\ngetroffenen Regelung. Das (alte) Gesetz vom 30. April 1972 über die Anstellung und Besoldung der Lehrer an den Schulen der Gemeinden wies die Wahl der Lehrer den Gemeinderäten zu (Art. 3) und legte fest, die Anstellungs- und Besoldungsbedingungen der Lehrkräfte seien im Rah­men der kantonalen Vorschriften durch die Gemeinderäte reglementa­risch oder vertraglich zu regeln. § 1 der kantonsrätlichen Verordnung vom 13. November 1972 bestimmte in Abs. 1:\n«\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1024, 1025\n\ngetroffenen Regelung. Das (alte) Gesetz vom 30. April 1972 über die\nAnstellung und Besoldung der Lehrer an den Schulen der Gemeinden wies\ndie Wahl der Lehrer den Gemeinderäten zu (Art. 3) und legte fest, die\nAnstellungs- und Besoldungsbedingungen der Lehrkräfte seien im Rah­\nmen der kantonalen Vorschriften durch die Gemeinderäte reglementa­\nrisch oder vertraglich zu regeln. § 1 der kantonsrätlichen Verordnung vom\n13. November 1972 bestimmte in Abs. 1:\n«Die Amtsdauer der festangestellten Lehrkräfte wird von den Gemein­\nderäten festgesetzt. Nach Ablauf der Amtsdauer unterstehen sie einer\nBestätigungswahl durch den Gemeinderat.»\nIm neuen Gesetz wurde auf das Institut der Amtsdauer verzichtet.\nDamit sollte «den Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine gleiche gegen­\nseitige Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werden, wobei eine Kündi­\ngung grundsätzlich nur auf Ende eines Schuljahres möglich sein soll»\n(Sitzungsprotokoll der Kommission zur Überprüfung der Schulgesetz­\ngebung vom 13. August 1980, S.7).\n\n3.2 V erw altu ng sverfah ren\n\n1025\n\nV erfah ren . Ausstandspflicht1.\n\nEin Mitglied des Gemeinderates H. bearbeitete als Architekt im Auftrag\neiner privaten Firma ein Bauprojekt. Nachdem er von diesem Auftrag\nzurückgetreten war, nahm er an zwei Sitzungen des Gemeinderates teil,\nan welchen Einsprachen gegen jenes Bauprojekt behandelt wurden.\nAuf Rekurs eines Einsprechers hin hob der Regierungsrat die unter Mit­\nwirkung des erwähnten Mitgliedes ergangenen Beschlüsse wegen Ver­\nletzung der Ausstandsregeln auf.\nDie Unbefangenheit der Rechtspflegeinstanzen ist ein wichtiger\nGarant für das Vertrauen des Bürgers in die Rechtspflege. Deshalb soll nie­\nmand, der am Ausgang eines Verfahrens interessiert ist, dabei mitwirken\n\n’ Seit dem 1.Januar 1986 regelt Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(bGS 143.5) den Ausstand.\n\n41\nA, Entscheide des Regierungsrates 1025\n\n(vgl. A. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan­\ntons Zürich, Vorbem. zu § §1 9 -2 8 , N.22).\nDas kantonale Recht regelt den Ausstand nicht1. Nach Art. 7 des\nGeschäftsreglements des Gemeinderates H. sind «die Regeln über den\nAusstand eines Ratsmitgliedes im Einwohnerrat» sinngemäss auch für die\nGemeinderäte anwendbar. Diese Regeln sind in Art. 10 des Geschäftsreglementes für den Einwohnerrat wie folgt umschrieben:\n1. Die Mitglieder des Einwohnerrates und des Gemeinderates haben in\nAusstand zu treten:\na) in eigenen Angelegenheiten sowie in solchen ihrer Ehegatten, ihrer\nVerlobten, Verwandten und Verschwägerten der geraden Linie, ihrer\nGeschwister oder deren Ehegatten;\nb) in den Angelegenheiten einer Person, deren Vormund, Beistand,\nBeirat, Pflegeeltern oder Rechtsvertreter sie sind;\nc) in den Angelegenheiten einer Organisation mit Erwerbszweck, der\nsie angehören oder die sie vertreten.\n2. Die Mitglieder des Einwohnerrates oder des Gemeinderates, die sich\nbei der Teilnahme an einem Verhandlungsgegenstand aus anderen Grün­\nden befangen fühlen, können von sich aus in Ausstand treten.\n3. In Zweifelsfällen entscheidet der Einwohnerrat.\nWenn auch die Pflicht des Gemeinderates M. A ., im vorliegenden Fall in\nden Ausstand zu treten, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht\nzweifelsfrei anzunehmen ist, nachdem ervon seinem Auftrag fürdie Firma\nK. entbunden war, verlangt der Sinn und Zweck von Ausstandsbestimmun­\ngen eine strenge Auslegung. Damit soll erreicht werden, dass die Mitglie­\nder einer Behörde in völliger Unabhängigkeit und Unbefangenheit bera­\nten und entscheiden. Im vorliegenden Fall ist zwar Gemeinderat A. wenige\nTage vor dem fraglichen Einspracheentscheid vom Auftragsverhältnis mit\nder Firma K. zurückgetreten. Das ändert jedoch nichts daran, dass ersieh\nauch nachher in einer besonders engen Beziehung zum Streitgegenstand\nbefand. Der Architektenvertrag basiert wie jedes Auftragsverhältnis auf\neinem ausgesprochenen Vertrauensverhältnis, das eine gewisse Voreinge­\nnommenheit des Beauftragten für den Auftraggeber geradezu voraus­\nsetzt. Es wird in der Regel das Auftragsverhältnis überdauern, es sei denn,\ndie Parteien hätten sich zerstritten, was aber andererseits ebenfalls wieder\n\n1 Seitdem 1. Januar 1986 regelt Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren\n(bGS 143.5) den Ausstand.\n\n42\nA. Entscheide des Regierungsrates 1025, 1026\n\n"}