A. Entscheide des Regierungsrates 1024, 1025 getroffenen Regelung. Das (alte) Gesetz vom 30. April 1972 über die Anstellung und Besoldung der Lehrer an den Schulen der Gemeinden wies die Wahl der Lehrer den Gemeinderäten zu (Art. 3) und legte fest, die Anstellungs- und Besoldungsbedingungen der Lehrkräfte seien im Rah­ men der kantonalen Vorschriften durch die Gemeinderäte reglementa­ risch oder vertraglich zu regeln. § 1 der kantonsrätlichen Verordnung vom 13. November 1972 bestimmte in Abs. 1: «Die Amtsdauer der festangestellten Lehrkräfte wird von den Gemein­ deräten festgesetzt. Nach Ablauf der Amtsdauer unterstehen sie einer Bestätigungswahl durch den Gemeinderat.» Im neuen Gesetz wurde auf das Institut der Amtsdauer verzichtet. Damit sollte «den Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine gleiche gegen­ seitige Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werden, wobei eine Kündi­ gung grundsätzlich nur auf Ende eines Schuljahres möglich sein soll» (Sitzungsprotokoll der Kommission zur Überprüfung der Schulgesetz­ gebung vom 13. August 1980, S.7). 3.2 V erw altu ng sverfah ren 1025 V erfah ren . Ausstandspflicht1. Ein Mitglied des Gemeinderates H. bearbeitete als Architekt im Auftrag einer privaten Firma ein Bauprojekt. Nachdem er von diesem Auftrag zurückgetreten war, nahm er an zwei Sitzungen des Gemeinderates teil, an welchen Einsprachen gegen jenes Bauprojekt behandelt wurden. Auf Rekurs eines Einsprechers hin hob der Regierungsrat die unter Mit­ wirkung des erwähnten Mitgliedes ergangenen Beschlüsse wegen Ver­ letzung der Ausstandsregeln auf. Die Unbefangenheit der Rechtspflegeinstanzen ist ein wichtiger Garant für das Vertrauen des Bürgers in die Rechtspflege. Deshalb soll nie­ mand, der am Ausgang eines Verfahrens interessiert ist, dabei mitwirken ’ Seit dem 1.Januar 1986 regelt Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) den Ausstand. 41 A, Entscheide des Regierungsrates 1025 (vgl. A. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan­ tons Zürich, Vorbem. zu § §1 9 -2 8 , N.22). Das kantonale Recht regelt den Ausstand nicht1. Nach Art. 7 des Geschäftsreglements des Gemeinderates H. sind «die Regeln über den Ausstand eines Ratsmitgliedes im Einwohnerrat» sinngemäss auch für die Gemeinderäte anwendbar. Diese Regeln sind in Art. 10 des Geschäftsre- glementes für den Einwohnerrat wie folgt umschrieben: 1. Die Mitglieder des Einwohnerrates und des Gemeinderates haben in Ausstand zu treten: a) in eigenen Angelegenheiten sowie in solchen ihrer Ehegatten, ihrer Verlobten, Verwandten und Verschwägerten der geraden Linie, ihrer Geschwister oder deren Ehegatten; b) in den Angelegenheiten einer Person, deren Vormund, Beistand, Beirat, Pflegeeltern oder Rechtsvertreter sie sind; c) in den Angelegenheiten einer Organisation mit Erwerbszweck, der sie angehören oder die sie vertreten. 2. Die Mitglieder des Einwohnerrates oder des Gemeinderates, die sich bei der Teilnahme an einem Verhandlungsgegenstand aus anderen Grün­ den befangen fühlen, können von sich aus in Ausstand treten. 3. In Zweifelsfällen entscheidet der Einwohnerrat. Wenn auch die Pflicht des Gemeinderates M. A ., im vorliegenden Fall in den Ausstand zu treten, nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zweifelsfrei anzunehmen ist, nachdem ervon seinem Auftrag fürdie Firma K. entbunden war, verlangt der Sinn und Zweck von Ausstandsbestimmun­ gen eine strenge Auslegung. Damit soll erreicht werden, dass die Mitglie­ der einer Behörde in völliger Unabhängigkeit und Unbefangenheit bera­ ten und entscheiden. Im vorliegenden Fall ist zwar Gemeinderat A. wenige Tage vor dem fraglichen Einspracheentscheid vom Auftragsverhältnis mit der Firma K. zurückgetreten. Das ändert jedoch nichts daran, dass ersieh auch nachher in einer besonders engen Beziehung zum Streitgegenstand befand. Der Architektenvertrag basiert wie jedes Auftragsverhältnis auf einem ausgesprochenen Vertrauensverhältnis, das eine gewisse Voreinge­ nommenheit des Beauftragten für den Auftraggeber geradezu voraus­ setzt. Es wird in der Regel das Auftragsverhältnis überdauern, es sei denn, die Parteien hätten sich zerstritten, was aber andererseits ebenfalls wieder 1 Seitdem 1. Januar 1986 regelt Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) den Ausstand. 42 A. Entscheide des Regierungsrates 1025, 1026 eine Befangenheit annehmen Hesse. Ein Vertrauensverhältnis bzw. enge persönliche Beziehungen können in der Regel nicht durch einen recht­ lichen Akt ungeschehen gemacht werden. Dies wird etwa dadurch bestä­ tigt, dass die Ausstandspflicht, die unter Eheleuten oder verschwägerten Personen zu beachten ist, nach gewissen Verfahrensrechten noch nach Auflösung der entsprechenden Ehe weitergilt. Nicht anders verhält es sich beim Zeugnisverweigerungsrecht von Verheirateten oder Verschwägerten, wo in ähnlicher Weise Interessenkonflikte entstehen könnten (A rt.74 Abs. 1 Ziff. 1, al. 2 StPO und Art. 169 Ziff. 1, al. 2 ZPO). Gemeinderat A. hätte bei dieser Situation beim angefochtenen Ent­ scheid nicht mitwirken dürfen, und zwar weder bei der Abstimmung noch bei der Beratung (BGE 97 I 9 3 f.; ebenso A . Kölz, a.a.O., Vorbem. zu § §1 9 -2 8 , N.22). Der Anspruch der Rekurrenten auf eine unabhängige Entscheidungsinstanz wurde somit verletzt. Der Mangel ist formeller Natur, d.h. es ist unerheblich, ob ein formell richtiger Entscheid sachlich anders lauten würde. Lehre und Praxis erblicken hierin eine schwerwie­ gende Verfahrensverletzung, die eine Kassation des mangelhaften Ent­ scheides zur Folge hat (A. Kölz, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19-28, N. 28). Der Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und die Akten sind zu neuem Entscheid an den Gemeinderat H. zurückzuweisen. RRB 2.10.1984 1026 V erfah ren . Anspruch auf Teilnahme an Augenscheinen (Art. 7 des Geset­ zes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). In einem Rekursverfahren lud die instruierende Direktion zum Augen­ schein ein. Einem Verschiebungsgesuch des Rekurrenten wurde nicht stattgegeben. Der Rekurrent macht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Nach der Praxis ist den Parteien zwar die Teilnahme an amtlichen Augenscheinen gewährleistet; eine Verhandlung braucht indessen nicht verschoben zu werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter daran verhindert ist. Diese Lösung wird übrigens in Art. 7 des Gesetzes über das Verwal­ tungsverfahren - das am 1.Januar 1986 in Kraft treten wird - übernom­ men. Die gleiche Regelung besteht auch für das ausserrhodische Strafver­ 43