Ein Mitglied des Gemeinderates H. bearbeitete als Architekt im Auftrag einer privaten Firma ein Bauprojekt. Nachdem er von diesem Auftrag zurückgetreten war, nahm er an zwei Sitzungen des Gemeinderates teil, an welchen Einsprachen gegen jenes Bauprojekt behandelt wurden. Auf Rekurs eines Einsprechers hin hob der Regierungsrat die unter Mit­ wirkung des erwähnten Mitgliedes ergangenen Beschlüsse wegen Ver­ letzung der Ausstandsregeln auf. Die Unbefangenheit der Rechtspflegeinstanzen ist ein wichtiger Garant für das Vertrauen des Bürgers in die Rechtspflege. Deshalb soll nie­ mand, der am Ausgang eines Verfahrens interessiert ist, dabei mitwirken