Nach Ablauf der Amtsdauer unterstehen sie einer Bestätigungswahl durch den Gemeinderat.» Im neuen Gesetz wurde auf das Institut der Amtsdauer verzichtet. Damit sollte «den Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine gleiche gegen­ seitige Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werden, wobei eine Kündi­ gung grundsätzlich nur auf Ende eines Schuljahres möglich sein soll» (Sitzungsprotokoll der Kommission zur Überprüfung der Schulgesetz­ gebung vom 13. August 1980, S.7). 3.2 V erw altu ng sverfah ren 1025 V erfah ren . Ausstandspflicht1.