zur Verfolgung bloss tatsäch­ licher Interessen wie auch zur Wahrung allgemeiner öffentlicher Inter­ essen ist sie nicht gegeben (BGE 105 la 2 7 2 f. mit Hinweisen, bestätigt in BGE 1071a 1831). Daraus hat das Bundesgericht abgeleitet, dass der kantonale Beamte gegen eine Nichtwiederwahl nur dann zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt ist, wenn ihm das kantonale Recht einen Anspruch auf Wiederwahl gewährt (BGE 105 la 2 7 4 1 E. c, 107 la 184 E. 2a). b) Im Kanton Appenzell Ausserrhoden werden die Lehrer nicht auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt.