ist. Aus den Erwägungen: 1. a) Im Gegensatz zur Regelung der Legitimationsvoraussetzungen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 103 OG) steht dem Einzelnen die staatsrechtliche Beschwerde lediglich zur Geltendmachung seiner rechtlich geschützten Interessen zu; zur Verfolgung bloss tatsäch­ licher Interessen wie auch zur Wahrung allgemeiner öffentlicher Inter­ essen ist sie nicht gegeben (BGE 105 la 2 7 2 f. mit Hinweisen, bestätigt in BGE 1071a 1831).