Die Wahlbehörde handelt innerhalb ihres pflichtgemässen Ermessens, wenn sie deswegen die Kündigung eines Lehrers ausspricht. Dass den Lehrer die Schuld am schlechten Einvernehmen ganz allein trifft, ist nicht notwendig, da die Kündigung nur aus der Sorge um die Fortführung eines geregelten Schulbetriebes zu beurteilen ist. RRB 6.1.1987