tes Vertrauensverhältnis sowie die Aufhebung der Stelle in Betracht. Die Motive für eine Kündigung sind nicht erst dann genügend, wenn eine Fort­ führung des Dienstverhältnisses über das Ende des Schuljahres hinaus unzumutbar geworden ist (administrative Entlassung), sondern auch, wenn haltbare Gründe gegen eine weitere Anstellung sprechen. Fehlt eine tragfähige Vertauensbasis als Grundlage einer Zusammen­ arbeit völlig, so ist ein geregelter Schulbetrieb nicht gewährleistet. Die Wahlbehörde handelt innerhalb ihres pflichtgemässen Ermessens, wenn sie deswegen die Kündigung eines Lehrers ausspricht.