Die Wahlbehörde kann deshalb nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob ein Dienstverhältnis weitergeführt werden soll oder nicht. Wie jedes Verwaltungshandeln muss sich auch der Entscheid über eine Kündigung an den Regeln des Willkürverbotes messen lassen. Damit die Kündigung überprüft werden kann, muss sie - wie es sich auch aus Art. 73 Abs. 2 Schulgesetz und Art. 12 VwVG ergibt - sachlich begrün­ det sein. Mit dem Dienstverhältnis in keinem Zusammenhang stehende Gründe genügen nicht für eine Kündigung. Als Kündigungsgründe kom­ men die Eignung und das Verhalten eines Lehrers, ein grundlegend gestör­