Das bedeutet u.a., dass auch ohne besondere Vorschrift im Schulgesetz der Betroffene vor der Kündigung angehört werden muss (Art.7f. VwVG). Niemand darf in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wer­ den, ohne vorher angehört worden zu sein - Dringlichkeit und Vereite­ lungsgefahr ausgenommen. Die Kündigung des Dienstverhältnisses auf das Ende eines Schuljahres ist nach Art. 38 Abs.1 Schulgesetz - abgesehen von der Einhaltung der Schriftlichkeit und der Kündigungsfrist - an keine besonderen Vorausset­ zungen gebunden. Die Wahlbehörde kann deshalb nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob ein Dienstverhältnis weitergeführt werden soll oder nicht.