Dieses unterschiedliche Gewicht von Behörde und Beamten gilt es auch bei der Umwandlung oder Auflösung der Anstellung zu berücksichtigen. Die Auflösung des Dienst­ verhältnisses durch die Behörde bleibt eine «Anordnung im Ein zelfa ll..., durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbind­ licher . . . Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird» (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S.128). Sie bleibt damit eine Verfügung. Das bedeutet u.a., dass auch ohne besondere Vorschrift im Schulgesetz der Betroffene vor der Kündigung angehört werden muss (Art.7f.