Mit dessen Erlass wurde 1981 nämlich auf das System der Amtsdauer mit periodi­ scher Wiederwahl verzichtet und dieses durch eine Wahl auf unbestimmte Zeit mit jährlicher, beidseitiger Kündigungsmöglichkeit ersetzt. Diese Annäherung des Beamtenverhältnisses an das Arbeitsvertragsrecht ist durchaus bewusst erfolgt, ändert aber nichts daran, dass die Anstellung nicht durch zweiseitigen Vertrag, «sondern durch (zustimmungsbedürf­ tigen) Verwaltungsakt» (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungs­ rechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 147 BIII) entsteht. Dieses unterschiedliche Gewicht von Behörde und Beamten gilt es auch bei der Umwandlung oder Auflösung der Anstellung zu berücksichtigen.