Zur Rechtsnatur und zu den Voraussetzungen der Kündigung hat der Regierungsrat festgestellt: Ob die gegenüber einem Lehrer ausgesprochene Kündigung über­ haupt als Verfügung angefochten werden kann, ist noch nie entschieden worden (Schär, Erläuterungen zum Gesetz überdas Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., N. 10 zu Art. 18 VwVG). Dies hängt mit einer Besonderheit des Ausserrhoder Schulgesetzes zusammen. Mit dessen Erlass wurde 1981 nämlich auf das System der Amtsdauer mit periodi­ scher Wiederwahl verzichtet und dieses durch eine Wahl auf unbestimmte Zeit mit jährlicher, beidseitiger Kündigungsmöglichkeit ersetzt.