A. Entscheide des Regierungsrates 1023,1024 sonal. Materiell besteht allerdings ein entscheidender Unterschied zum ausserrhodischen Recht. Während nach Art. 8 Abs. 2 der Angestellten­ ordnung des Bundes die Kündigung unter Angabe der Gründe zu erfol­ gen hat, ist bei der Kündigung nach Art. 6 der ausserrhodischen Dienstund Besoldungsverordnung keine Grundangabe vorgeschrieben. Das Bundesgericht folgert aus der bundesrechtlichen Ordnung, dass der Bund als Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis nuraus triftigen Gründen kündi­ gen könne.