{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1024_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19870106-19870106-ARGVP-1988-1024.pdf", "Checksum": "e6fa0584104120826dad554351e7de4f"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1023,1024\nsonal. Materiell besteht allerdings ein entscheidender Unterschied zum ausserrhodischen Recht. Während nach Art. 8 Abs. 2 der Angestellten­ordnung des Bundes die Kündigung unter Angabe der Gründe zu erfol­gen hat, ist bei der Kündigung nach Art. 6 der ausserrhodischen Dienst- und Besoldungsverordnung keine Grundangabe vorgeschrieben. Das Bundesgericht folgert aus der bundesrechtlichen Ordnung, dass der Bund als Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis nur"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:13", "Checksum": "68c9d9b952934881ea774f7266c184a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1024\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1023,1024\nsonal. Materiell besteht allerdings ein entscheidender Unterschied zum ausserrhodischen Recht. Während nach Art. 8 Abs. 2 der Angestellten­ordnung des Bundes die Kündigung unter Angabe der Gründe zu erfol­gen hat, ist bei der Kündigung nach Art. 6 der ausserrhodischen Dienst- und Besoldungsverordnung keine Grundangabe vorgeschrieben. Das Bundesgericht folgert aus der bundesrechtlichen Ordnung, dass der Bund als Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis nur\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1023,1024\n\nsonal. Materiell besteht allerdings ein entscheidender Unterschied zum\nausserrhodischen Recht. Während nach Art. 8 Abs. 2 der Angestellten­\nordnung des Bundes die Kündigung unter Angabe der Gründe zu erfol­\ngen hat, ist bei der Kündigung nach Art. 6 der ausserrhodischen Dienstund Besoldungsverordnung keine Grundangabe vorgeschrieben. Das\nBundesgericht folgert aus der bundesrechtlichen Ordnung, dass der Bund\nals Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis nuraus triftigen Gründen kündi­\ngen könne. Ebenfalls bejaht wurde der Verfügungscharakter und damit\ndie Anfechtbarkeit einer Nichtwiederwahl nach basellandschaftlerischem\nRecht in BGE 1 0 4 la 26. Das kantonale Verwaltungsgericht hatte dort den\nVerfügungscharakter verneint mit der Begründung, durch die Nicht­\nerneuerung eines Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtsdauer gehe\ndieses von selbst zu Ende, ohne dass es hiefür noch eines Verwaltungs­\naktes bedürfe. Dem hielt das Bundesgericht entgegen, dass die formale\nFrage, ob eine Verfügung vorliege, nicht mit der materiellen vermengt\nwerden dürfe, ob dem Beamten ein Anspruch auf Fortsetzung des Beam­\ntenverhältnisses zustehe. Das Bundesgericht hat angenommen, die\nAnfechtbarkeit sei nach basellandschaftlerischem Recht regelmässige\nFolge des Vorliegens einer Verfügung (BGE 1041a 29). Der gleiche Schluss\ndrängt sich auch für das ausserrhodische Verwaltungsverfahren auf. Defi­\nniert man mit BGE 101 la 74 den Begriff der Verfügung bzw. des Verwal­\ntungsaktes als «individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt,\ndurch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechts­\ngestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarerWeise gere­\ngelt wird», so muss man auch die Kündigung nach Art. 6 der Dienst- und\nBesoldungsverordnung als Verfügung bezeichnen.\nRRB 21.10.1986\n\n1024\n\nBeam ten rech t. Kündigung gemäss Art. 38 des Schulgesetzes\n(bGS 411.0); Rechtsnatur und Voraussetzungen.\n\nGemäss Art. 38 des Schulgesetzes vom 26. April 1981 (bGS 411.0) können\ndie Wahlbehörde und der Lehrer das Dienstverhältnis durch schriftliche\nKündigung auf das Ende eines Schuljahres auflösen; in gegenseitigem Ein­\nvernehmen ist die Auflösung des Dienstverhältnisses auch auf einen ande­\nren Termin möglich.\n\n38\nA. Entscheide des Regierungsrates 1024\n\nZur Rechtsnatur und zu den Voraussetzungen der Kündigung hat der\nRegierungsrat festgestellt:\nOb die gegenüber einem Lehrer ausgesprochene Kündigung über­\nhaupt als Verfügung angefochten werden kann, ist noch nie entschieden\nworden (Schär, Erläuterungen zum Gesetz überdas Verwaltungsverfahren\ndes Kantons Appenzell A.Rh., N. 10 zu Art. 18 VwVG). Dies hängt mit einer\nBesonderheit des Ausserrhoder Schulgesetzes zusammen. Mit dessen\nErlass wurde 1981 nämlich auf das System der Amtsdauer mit periodi­\nscher Wiederwahl verzichtet und dieses durch eine Wahl auf unbestimmte\nZeit mit jährlicher, beidseitiger Kündigungsmöglichkeit ersetzt. Diese\nAnnäherung des Beamtenverhältnisses an das Arbeitsvertragsrecht ist\ndurchaus bewusst erfolgt, ändert aber nichts daran, dass die Anstellung\nnicht durch zweiseitigen Vertrag, «sondern durch (zustimmungsbedürf­\ntigen) Verwaltungsakt» (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungs­\nrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 147 BIII) entsteht. Dieses unterschiedliche\nGewicht von Behörde und Beamten gilt es auch bei der Umwandlung oder\nAuflösung der Anstellung zu berücksichtigen. Die Auflösung des Dienst­\nverhältnisses durch die Behörde bleibt eine «Anordnung im Ein zelfa ll...,\ndurch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbind­\nlicher . . . Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt wird» (Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S.128). Sie bleibt damit eine\nVerfügung. Das bedeutet u.a., dass auch ohne besondere Vorschrift im\nSchulgesetz der Betroffene vor der Kündigung angehört werden muss\n(Art.7f. VwVG). Niemand darf in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wer­\nden, ohne vorher angehört worden zu sein - Dringlichkeit und Vereite­\nlungsgefahr ausgenommen.\nDie Kündigung des Dienstverhältnisses auf das Ende eines Schuljahres\nist nach Art. 38 Abs.1 Schulgesetz - abgesehen von der Einhaltung der\nSchriftlichkeit und der Kündigungsfrist - an keine besonderen Vorausset­\nzungen gebunden. Die Wahlbehörde kann deshalb nach freiem Ermessen\ndarüber entscheiden, ob ein Dienstverhältnis weitergeführt werden soll\noder nicht. Wie jedes Verwaltungshandeln muss sich auch der Entscheid\nüber eine Kündigung an den Regeln des Willkürverbotes messen lassen.\nDamit die Kündigung überprüft werden kann, muss sie - wie es sich auch\naus Art. 73 Abs. 2 Schulgesetz und Art. 12 VwVG ergibt - sachlich begrün­\ndet sein. Mit dem Dienstverhältnis in keinem Zusammenhang stehende\nGründe genügen nicht für eine Kündigung. Als Kündigungsgründe kom­\nmen die Eignung und das Verhalten eines Lehrers, ein grundlegend gestör­\n\n39\nA. Entscheide des Regierungsrates 1024\n\n"}