Gemäss Art. 38 des Schulgesetzes vom 26. April 1981 (bGS 411.0) können die Wahlbehörde und der Lehrer das Dienstverhältnis durch schriftliche Kündigung auf das Ende eines Schuljahres auflösen; in gegenseitigem Ein­ vernehmen ist die Auflösung des Dienstverhältnisses auch auf einen ande­ ren Termin möglich. 38