Der gleiche Schluss drängt sich auch für das ausserrhodische Verwaltungsverfahren auf. Defi­ niert man mit BGE 101 la 74 den Begriff der Verfügung bzw. des Verwal­ tungsaktes als «individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechts­ gestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarerWeise gere­ gelt wird», so muss man auch die Kündigung nach Art. 6 der Dienst- und Besoldungsverordnung als Verfügung bezeichnen. RRB 21.10.1986 1024 Beam ten rech t. Kündigung gemäss Art. 38 des Schulgesetzes (bGS 411.0); Rechtsnatur und Voraussetzungen.