Dem hielt das Bundesgericht entgegen, dass die formale Frage, ob eine Verfügung vorliege, nicht mit der materiellen vermengt werden dürfe, ob dem Beamten ein Anspruch auf Fortsetzung des Beam­ tenverhältnisses zustehe. Das Bundesgericht hat angenommen, die Anfechtbarkeit sei nach basellandschaftlerischem Recht regelmässige Folge des Vorliegens einer Verfügung (BGE 1041a 29). Der gleiche Schluss drängt sich auch für das ausserrhodische Verwaltungsverfahren auf.