Ebenfalls bejaht wurde der Verfügungscharakter und damit die Anfechtbarkeit einer Nichtwiederwahl nach basellandschaftlerischem Recht in BGE 1 0 4 la 26. Das kantonale Verwaltungsgericht hatte dort den Verfügungscharakter verneint mit der Begründung, durch die Nicht­ erneuerung eines Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtsdauer gehe dieses von selbst zu Ende, ohne dass es hiefür noch eines Verwaltungs­ aktes bedürfe. Dem hielt das Bundesgericht entgegen, dass die formale Frage, ob eine Verfügung vorliege, nicht mit der materiellen vermengt werden dürfe, ob dem Beamten ein Anspruch auf Fortsetzung des Beam­ tenverhältnisses zustehe.