{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1023_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19861021-19861021-ARGVP-1988-1023.pdf", "Checksum": "1f36159346907d1802d9bede29fd4509"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungs rates 1022, 1023\n3. Behörden\n3.1 Regierung und Verwaltung \n1022\nEinsichtgabe in Akten des Regierungsrates an M itglieder des Kantonsrates.\nEinzelnen Mitgliedern des Kantonsrates kann keine Einsicht in regierungs- rätliche Akten gewährt werden. Das Recht zur Einsichtnahme in regie- rungsrätliche Akten steht generell lediglich der staatswirtschaftlichen Kommission zu, der zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben die Protokolle des Regierungsrates offen stehen müssen. Besti"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:39:32", "Checksum": "cf720cff858e59b2139c0f36454e1212", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1023\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungs rates 1022, 1023\n3. Behörden\n3.1 Regierung und Verwaltung \n1022\nEinsichtgabe in Akten des Regierungsrates an M itglieder des Kantonsrates.\nEinzelnen Mitgliedern des Kantonsrates kann keine Einsicht in regierungs- rätliche Akten gewährt werden. Das Recht zur Einsichtnahme in regie- rungsrätliche Akten steht generell lediglich der staatswirtschaftlichen Kommission zu, der zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben die Protokolle des Regierungsrates offen stehen müssen. Besti\n\nA. Entscheide des Regierungs rates 1022, 1023\n\n3. Behörden\n\n3.1 Regierung und V erw altu ng\n\n1022\n\nEinsichtgabe in A kten des Regierungsrates an M itg lied er des\nKantonsrates.\n\nEinzelnen Mitgliedern des Kantonsrates kann keine Einsicht in regierungsrätliche Akten gewährt werden. Das Recht zur Einsichtnahme in regierungsrätliche Akten steht generell lediglich der staatswirtschaftlichen\nKommission zu, der zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben die Protokolle\ndes Regierungsrates offen stehen müssen. Bestimmte Akten können auch\nkantonsrätlichen Spezialkommissionen zur Durchsicht zur Verfügung\ngestellt werden, sofern sie zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufga­\nben darauf angewiesen sind.\nRRB 6.9.1949\n\n1023\n\nBeam tenrecht. Rechtsnatur der Kündigung gemäss Art. 6 der Dienstund Besoldungsverordnung (bGS 142.211).\n\nEs fragt sich, ob die Kündigung eines ausserrhodischen Dienst- oder Beam­\ntenverhältnisses durch den Staat gemäss Art. 6 der Dienst- und Besol­\ndungsverordnung eine rekursfähige Verfügung sei. Dies ist bis anhin noch\nnicht entschieden worden. H.J. Schär lässt diese Frage in seinen Erläute­\nrungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.10 zu Art. 18,\noffen. Das Bundesgericht hat den Verfügungscharakter der Kündigung\nverschiedentlich bejaht. In den Entscheiden 9 7 15 4 3 ,9 9 lb 135,105 lb 174\nund 108 lb 209 handelte es sich um Kündigungen gegenüber Bundesper­\n\n37\nA. Entscheide des Regierungsrates 1023,1024\n\nsonal. Materiell besteht allerdings ein entscheidender Unterschied zum\nausserrhodischen Recht. Während nach Art. 8 Abs. 2 der Angestellten­\nordnung des Bundes die Kündigung unter Angabe der Gründe zu erfol­\ngen hat, ist bei der Kündigung nach Art. 6 der ausserrhodischen Dienstund Besoldungsverordnung keine Grundangabe vorgeschrieben. Das\nBundesgericht folgert aus der bundesrechtlichen Ordnung, dass der Bund\nals Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis nuraus triftigen Gründen kündi­\ngen könne. Ebenfalls bejaht wurde der Verfügungscharakter und damit\ndie Anfechtbarkeit einer Nichtwiederwahl nach basellandschaftlerischem\nRecht in BGE 1 0 4 la 26. Das kantonale Verwaltungsgericht hatte dort den\nVerfügungscharakter verneint mit der Begründung, durch die Nicht­\nerneuerung eines Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtsdauer gehe\ndieses von selbst zu Ende, ohne dass es hiefür noch eines Verwaltungs­\naktes bedürfe. Dem hielt das Bundesgericht entgegen, dass die formale\nFrage, ob eine Verfügung vorliege, nicht mit der materiellen vermengt\nwerden dürfe, ob dem Beamten ein Anspruch auf Fortsetzung des Beam­\ntenverhältnisses zustehe. Das Bundesgericht hat angenommen, die\nAnfechtbarkeit sei nach basellandschaftlerischem Recht regelmässige\nFolge des Vorliegens einer Verfügung (BGE 1041a 29). Der gleiche Schluss\ndrängt sich auch für das ausserrhodische Verwaltungsverfahren auf. Defi­\nniert man mit BGE 101 la 74 den Begriff der Verfügung bzw. des Verwal­\ntungsaktes als «individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt,\ndurch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechts­\ngestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarerWeise gere­\ngelt wird», so muss man auch die Kündigung nach Art. 6 der Dienst- und\nBesoldungsverordnung als Verfügung bezeichnen.\nRRB 21.10.1986\n\n1024\n\nBeam ten rech t. Kündigung gemäss Art. 38 des Schulgesetzes\n(bGS 411.0); Rechtsnatur und Voraussetzungen.\n\nGemäss Art. 38 des Schulgesetzes vom 26. April 1981 (bGS 411.0) können\ndie Wahlbehörde und der Lehrer das Dienstverhältnis durch schriftliche\nKündigung auf das Ende eines Schuljahres auflösen; in gegenseitigem Ein­\nvernehmen ist die Auflösung des Dienstverhältnisses auch auf einen ande­\nren Termin möglich.\n\n38\n"}