A. Entscheide des Regierungs rates 1022, 1023 3. Behörden 3.1 Regierung und V erw altu ng 1022 Einsichtgabe in A kten des Regierungsrates an M itg lied er des Kantonsrates. Einzelnen Mitgliedern des Kantonsrates kann keine Einsicht in regierungs- rätliche Akten gewährt werden. Das Recht zur Einsichtnahme in regie- rungsrätliche Akten steht generell lediglich der staatswirtschaftlichen Kommission zu, der zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben die Protokolle des Regierungsrates offen stehen müssen. Bestimmte Akten können auch kantonsrätlichen Spezialkommissionen zur Durchsicht zur Verfügung gestellt werden, sofern sie zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufga­ ben darauf angewiesen sind. RRB 6.9.1949 1023 Beam tenrecht. Rechtsnatur der Kündigung gemäss Art. 6 der Dienst- und Besoldungsverordnung (bGS 142.211). Es fragt sich, ob die Kündigung eines ausserrhodischen Dienst- oder Beam­ tenverhältnisses durch den Staat gemäss Art. 6 der Dienst- und Besol­ dungsverordnung eine rekursfähige Verfügung sei. Dies ist bis anhin noch nicht entschieden worden. H.J. Schär lässt diese Frage in seinen Erläute­ rungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.10 zu Art. 18, offen. Das Bundesgericht hat den Verfügungscharakter der Kündigung verschiedentlich bejaht. In den Entscheiden 9 7 15 4 3 ,9 9 lb 135,105 lb 174 und 108 lb 209 handelte es sich um Kündigungen gegenüber Bundesper­ 37 A. Entscheide des Regierungsrates 1023,1024 sonal. Materiell besteht allerdings ein entscheidender Unterschied zum ausserrhodischen Recht. Während nach Art. 8 Abs. 2 der Angestellten­ ordnung des Bundes die Kündigung unter Angabe der Gründe zu erfol­ gen hat, ist bei der Kündigung nach Art. 6 der ausserrhodischen Dienst- und Besoldungsverordnung keine Grundangabe vorgeschrieben. Das Bundesgericht folgert aus der bundesrechtlichen Ordnung, dass der Bund als Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis nuraus triftigen Gründen kündi­ gen könne. Ebenfalls bejaht wurde der Verfügungscharakter und damit die Anfechtbarkeit einer Nichtwiederwahl nach basellandschaftlerischem Recht in BGE 1 0 4 la 26. Das kantonale Verwaltungsgericht hatte dort den Verfügungscharakter verneint mit der Begründung, durch die Nicht­ erneuerung eines Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtsdauer gehe dieses von selbst zu Ende, ohne dass es hiefür noch eines Verwaltungs­ aktes bedürfe. Dem hielt das Bundesgericht entgegen, dass die formale Frage, ob eine Verfügung vorliege, nicht mit der materiellen vermengt werden dürfe, ob dem Beamten ein Anspruch auf Fortsetzung des Beam­ tenverhältnisses zustehe. Das Bundesgericht hat angenommen, die Anfechtbarkeit sei nach basellandschaftlerischem Recht regelmässige Folge des Vorliegens einer Verfügung (BGE 1041a 29). Der gleiche Schluss drängt sich auch für das ausserrhodische Verwaltungsverfahren auf. Defi­ niert man mit BGE 101 la 74 den Begriff der Verfügung bzw. des Verwal­ tungsaktes als «individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechts­ gestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarerWeise gere­ gelt wird», so muss man auch die Kündigung nach Art. 6 der Dienst- und Besoldungsverordnung als Verfügung bezeichnen. RRB 21.10.1986 1024 Beam ten rech t. Kündigung gemäss Art. 38 des Schulgesetzes (bGS 411.0); Rechtsnatur und Voraussetzungen. Gemäss Art. 38 des Schulgesetzes vom 26. April 1981 (bGS 411.0) können die Wahlbehörde und der Lehrer das Dienstverhältnis durch schriftliche Kündigung auf das Ende eines Schuljahres auflösen; in gegenseitigem Ein­ vernehmen ist die Auflösung des Dienstverhältnisses auch auf einen ande­ ren Termin möglich. 38