{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1022_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19490906-19490906-ARGVP-1988-1022.pdf", "Checksum": "d228953a27e471899760654b8bf23419"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungs rates 1022, 1023\n3. Behörden\n3.1 Regierung und Verwaltung \n1022\nEinsichtgabe in Akten des Regierungsrates an M itglieder des Kantonsrates.\nEinzelnen Mitgliedern des Kantonsrates kann keine Einsicht in regierungs- rätliche Akten gewährt werden. Das Recht zur Einsichtnahme in regie- rungsrätliche Akten steht generell lediglich der staatswirtschaftlichen Kommission zu, der zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben die Protokolle des Regierungsrates offen stehen müssen. Besti"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:43", "Checksum": "01888de5fd7b24037fa01bc9f3b828f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1022\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungs rates 1022, 1023\n3. Behörden\n3.1 Regierung und Verwaltung \n1022\nEinsichtgabe in Akten des Regierungsrates an M itglieder des Kantonsrates.\nEinzelnen Mitgliedern des Kantonsrates kann keine Einsicht in regierungs- rätliche Akten gewährt werden. Das Recht zur Einsichtnahme in regie- rungsrätliche Akten steht generell lediglich der staatswirtschaftlichen Kommission zu, der zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben die Protokolle des Regierungsrates offen stehen müssen. Besti\n\nA. Entscheide des Regierungs rates 1022, 1023\n\n3. Behörden\n\n3.1 Regierung und V erw altu ng\n\n1022\n\nEinsichtgabe in A kten des Regierungsrates an M itg lied er des\nKantonsrates.\n\nEinzelnen Mitgliedern des Kantonsrates kann keine Einsicht in regierungsrätliche Akten gewährt werden. Das Recht zur Einsichtnahme in regierungsrätliche Akten steht generell lediglich der staatswirtschaftlichen\nKommission zu, der zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben die Protokolle\ndes Regierungsrates offen stehen müssen. Bestimmte Akten können auch\nkantonsrätlichen Spezialkommissionen zur Durchsicht zur Verfügung\ngestellt werden, sofern sie zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufga­\nben darauf angewiesen sind.\nRRB 6.9.1949\n\n1023\n\nBeam tenrecht. Rechtsnatur der Kündigung gemäss Art. 6 der Dienstund Besoldungsverordnung (bGS 142.211).\n\nEs fragt sich, ob die Kündigung eines ausserrhodischen Dienst- oder Beam­\ntenverhältnisses durch den Staat gemäss Art. 6 der Dienst- und Besol­\ndungsverordnung eine rekursfähige Verfügung sei. Dies ist bis anhin noch\nnicht entschieden worden. H.J. Schär lässt diese Frage in seinen Erläute­\nrungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.10 zu Art. 18,\noffen. Das Bundesgericht hat den Verfügungscharakter der Kündigung\nverschiedentlich bejaht. In den Entscheiden 9 7 15 4 3 ,9 9 lb 135,105 lb 174\nund 108 lb 209 handelte es sich um Kündigungen gegenüber Bundesper­\n\n37\n"}