A. Entscheide des Regierungs rates 1022, 1023 3. Behörden 3.1 Regierung und V erw altu ng 1022 Einsichtgabe in A kten des Regierungsrates an M itg lied er des Kantonsrates. Einzelnen Mitgliedern des Kantonsrates kann keine Einsicht in regierungs- rätliche Akten gewährt werden. Das Recht zur Einsichtnahme in regie- rungsrätliche Akten steht generell lediglich der staatswirtschaftlichen Kommission zu, der zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben die Protokolle des Regierungsrates offen stehen müssen. Bestimmte Akten können auch kantonsrätlichen Spezialkommissionen zur Durchsicht zur Verfügung gestellt werden, sofern sie zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufga­ ben darauf angewiesen sind. RRB 6.9.1949 1023 Beam tenrecht. Rechtsnatur der Kündigung gemäss Art. 6 der Dienst- und Besoldungsverordnung (bGS 142.211). Es fragt sich, ob die Kündigung eines ausserrhodischen Dienst- oder Beam­ tenverhältnisses durch den Staat gemäss Art. 6 der Dienst- und Besol­ dungsverordnung eine rekursfähige Verfügung sei. Dies ist bis anhin noch nicht entschieden worden. H.J. Schär lässt diese Frage in seinen Erläute­ rungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.10 zu Art. 18, offen. Das Bundesgericht hat den Verfügungscharakter der Kündigung verschiedentlich bejaht. In den Entscheiden 9 7 15 4 3 ,9 9 lb 135,105 lb 174 und 108 lb 209 handelte es sich um Kündigungen gegenüber Bundesper­ 37