Dass der Gemeinderat Eingaben der «Interessengemeinschaft» nicht mehr annehmen will, wird im publizierten Beschluss nicht ausgeführt. Der Gemeinderat hält einzig fest, er werde in Zukunft solche Eingaben nicht mehr behandeln. Dieser Beschluss verstösst nicht gegen Art. 18 der Kantonsverfassung, weil er das Recht des Beschwerdeführers, Eingaben einzureichen, nicht beeinträch­ tigt. RRB 27.6.1966 36