Burckhardt stellt sich in seinem Kommentarder schweizerischen Bundesverfassung (3 .Auflage 1931 S. 529f.) auf den gleichen Stand­ punkt: «Die Petition ist kein Rechtsmittel, keine Klage und keine Weiterzie­ hung», deshalb kann sie auch «von der angerufenen Behörde vollständig unberücksichtigt gelassen w erden..» . 2. Der Zweck des Petitionsrechtes ist nicht so sehr, dem Bürger zu ermög­ lichen, bei einer Behörde einen Antrag durchzubringen; das Petitionsrecht will vielmehr garantieren, dass niemandem ein Nachteil erwächst, wenn er in anständigerWeise mit irgendeinem Anliegen an die Behörden gelangt.