Diese Definition entspricht der heute allgemein üblichen Auffassung über den Sinn des Petitionsrechts. Der entgegengesetzte Standpunkt, der von den Beschwerdeführern vertreten wird - der Petent habe einen formellen Anspruch auf materielle Erledigung seiner Petition und eine entsprechende Antw ort-, die übrigens im Jahre 1912 vom Eidge­ nössischen Justiz- und Polizeidepartement in einem Gutachten vertreten wurde, vermochte sich nicht durchzusetzen; auch das erwähnte Departe­ ment hat seine Meinung, wie aus dem erwähnten Zitat ersichtlich wird, geändert. Burckhardt stellt sich in seinem Kommentarder schweizerischen Bundesverfassung (3 .Auflage 1931 S. 529f.) auf den gleichen Stand­ punkt: