Das Peti­ tionsrecht wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement wie folgt definiert: «Das Petitionsrecht . . . ist das Recht, Bitten oder Anregun­ gen ohne Hindernisse und ohne Rechtsnachteile bei den Behörden einzu­ reichen . . . Der Petent hat Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition durch die angerufene Behörde. Er hat aber keinen anderen Anspruch; ins­ besondere hat er kein Recht darauf, dass die Behörde zu seinen Anliegen materiell Stellung nehme» (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1936, Nr. 15). Diese Definition entspricht der heute allgemein üblichen Auffassung über den Sinn des Petitionsrechts.