20 des Baureglements der Gemeinde A. legt die Aufstellung von Überbauungsplänen in die Zuständigkeit des Gemeinde­ rates. Gegen solche Überbauungspläne sieht das Baureglement in Art. 23 eine Einsprachemöglichkeit an den Gemeinderat und gegen den gemeinderätlichen Entscheid einen Rekurs an den Regierungsrat vor. Die Initiative greift also in den Kompetenzbereich des Gemeinderates ein und verstösst somit gegen Art. 77 Abs. 4 der Kantonsverfassung. Sie ist aus diesem Grunde ungültig und darf dem Volke nicht zur Abstimmung unterbreitet werden.