{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19660627-19660627-ARGVP-1988-1021.pdf", "Checksum": "9f445cd557f64a306370adfff16409be"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1020,1021\nten. Die Frage, ob eine Volksinitiative auf Abänderung oder Unterlassung eines verwaltungsrechtlichen Einzelaktesim Kanton Appenzell A.Rh. über­haupt zulässig wäre, ist nicht unumstritten. Sie braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, da die Initiative auf jeden Fall aus einem anderen Grunde unzulässig ist. Eine Volksinitiative in der Gemeinde kann sich nämlich nur auf Gegenstände beziehen, die in die Kompetenz der Aktiv­bürgerschaft fallen. Art"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:30", "Checksum": "d6b72ae600b1a8e16b08140791745d33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1021\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1020,1021\nten. Die Frage, ob eine Volksinitiative auf Abänderung oder Unterlassung eines verwaltungsrechtlichen Einzelaktesim Kanton Appenzell A.Rh. über­haupt zulässig wäre, ist nicht unumstritten. Sie braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, da die Initiative auf jeden Fall aus einem anderen Grunde unzulässig ist. Eine Volksinitiative in der Gemeinde kann sich nämlich nur auf Gegenstände beziehen, die in die Kompetenz der Aktiv­bürgerschaft fallen. Art\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1020,1021\n\nten. Die Frage, ob eine Volksinitiative auf Abänderung oder Unterlassung\neines verwaltungsrechtlichen Einzelaktesim Kanton Appenzell A.Rh. über­\nhaupt zulässig wäre, ist nicht unumstritten. Sie braucht jedoch hier nicht\nentschieden zu werden, da die Initiative auf jeden Fall aus einem anderen\nGrunde unzulässig ist. Eine Volksinitiative in der Gemeinde kann sich\nnämlich nur auf Gegenstände beziehen, die in die Kompetenz der Aktiv­\nbürgerschaft fallen. Art. 20 des Baureglements der Gemeinde A. legt die\nAufstellung von Überbauungsplänen in die Zuständigkeit des Gemeinde­\nrates. Gegen solche Überbauungspläne sieht das Baureglement in Art. 23\neine Einsprachemöglichkeit an den Gemeinderat und gegen den gemeinderätlichen Entscheid einen Rekurs an den Regierungsrat vor.\nDie Initiative greift also in den Kompetenzbereich des Gemeinderates\nein und verstösst somit gegen Art. 77 Abs. 4 der Kantonsverfassung. Sie ist\naus diesem Grunde ungültig und darf dem Volke nicht zur Abstimmung\nunterbreitet werden.\nDie Behauptung der Rekurrenten, nach dem ausserrhodischen Recht\nbesässen die Verwaltungsbehörden keine ausschliessliche Kompetenz, ist\nunrichtig. Es kann keine Rede davon sein, dass die Stimmberechtigten\nnach Belieben Eingriffe in die Kompetenzen des Gemeinderates vorneh­\nmen könnten.\nRRB 12.10.1964\n\n2 .3 Petitionsrecht\n\n1021\n\nP etitio nsrecht. Die Behörden sind nicht rechtlich verpflichtet, Petitionen\nzu beantworten (Art. 18 der Kantonsverfassung).\n\nDer Gemeinderat von H. publizierte seinen Beschluss vom 10. Februar\n1966, er werde inskünftig Eingaben der «Interessengemeinschaft für\nstaatsbürgerliches und parteiunabhängiges Denken» nicht mehr behan­\ndeln. Zur Begründung führte er aus, dass diese Eingaben durchwegs\ndestruktiv, unsachlich und polemisch gehalten seien, weshalb er es nicht\nmehr für seine Pflicht ansehe, darauf einzutreten.\n\n34\nA. Entscheide des Regierungsrates 1021\n\nIn Abweisung der gegen diesen Beschluss eingereichten Beschwerde\nführte der Regierungsrat u.a. aus:\n1. Die Beschwerde der «Interessengemeinschaft für staatsbürgerliches\nund parteiunabhängiges Denken» stützt sich auf Art. 18 der Kantonsver­\nfassung. Danach ist das Recht, Wünsche, Begehren oder Beschwerden den\nBehörden des Kantons schriftlich einzureichen, gewährleistet. Diese\nBestimmung entspricht sinngemäss und in ihrer Tragweite Art. 57 BV\n(«Das Petitionsrecht ist gewährleistet»), weshalb bei der Auslegung von\nArt. 18 KV auch die Praxis zu Art. 57 BV beigezogen werden kann. Das Peti­\ntionsrecht wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement wie\nfolgt definiert: «Das Petitionsrecht . . . ist das Recht, Bitten oder Anregun­\ngen ohne Hindernisse und ohne Rechtsnachteile bei den Behörden einzu­\nreichen . . . Der Petent hat Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition\ndurch die angerufene Behörde. Er hat aber keinen anderen Anspruch; ins­\nbesondere hat er kein Recht darauf, dass die Behörde zu seinen Anliegen\nmateriell Stellung nehme» (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden\n1936, Nr. 15). Diese Definition entspricht der heute allgemein üblichen\nAuffassung über den Sinn des Petitionsrechts. Der entgegengesetzte\nStandpunkt, der von den Beschwerdeführern vertreten wird - der Petent\nhabe einen formellen Anspruch auf materielle Erledigung seiner Petition\nund eine entsprechende Antw ort-, die übrigens im Jahre 1912 vom Eidge­\nnössischen Justiz- und Polizeidepartement in einem Gutachten vertreten\nwurde, vermochte sich nicht durchzusetzen; auch das erwähnte Departe­\nment hat seine Meinung, wie aus dem erwähnten Zitat ersichtlich wird,\ngeändert. Burckhardt stellt sich in seinem Kommentarder schweizerischen\nBundesverfassung (3 .Auflage 1931 S. 529f.) auf den gleichen Stand­\npunkt: «Die Petition ist kein Rechtsmittel, keine Klage und keine Weiterzie­\nhung», deshalb kann sie auch «von der angerufenen Behörde vollständig\nunberücksichtigt gelassen w erden..» .\n2. Der Zweck des Petitionsrechtes ist nicht so sehr, dem Bürger zu ermög­\nlichen, bei einer Behörde einen Antrag durchzubringen; das Petitionsrecht\nwill vielmehr garantieren, dass niemandem ein Nachteil erwächst, wenn er\nin anständigerWeise mit irgendeinem Anliegen an die Behörden gelangt.\nDieses Recht ist somit vor allem historisch begründet, indem bekanntlich\ndie Obrigkeit früher häufig die Unzufriedenen bestrafte, wenn sie ihren\nKlagen über die Regierung Ausdruck gaben (Burckhardt, a.a.O. Seite 528;\nFleiner, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 1923, Seite 322). Will ein Bür­\nger mit konkreten Anträgen vor die Behörden treten, dann stehen ihm\n\n35\nA. Entscheide des Regierungsrates 1021\n\n"}