A. Entscheide des Regierungsrates 1020,1021 ten. Die Frage, ob eine Volksinitiative auf Abänderung oder Unterlassung eines verwaltungsrechtlichen Einzelaktesim Kanton Appenzell A.Rh. über­ haupt zulässig wäre, ist nicht unumstritten. Sie braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, da die Initiative auf jeden Fall aus einem anderen Grunde unzulässig ist. Eine Volksinitiative in der Gemeinde kann sich nämlich nur auf Gegenstände beziehen, die in die Kompetenz der Aktiv­ bürgerschaft fallen. Art. 20 des Baureglements der Gemeinde A. legt die Aufstellung von Überbauungsplänen in die Zuständigkeit des Gemeinde­ rates. Gegen solche Überbauungspläne sieht das Baureglement in Art. 23 eine Einsprachemöglichkeit an den Gemeinderat und gegen den gemein- derätlichen Entscheid einen Rekurs an den Regierungsrat vor. Die Initiative greift also in den Kompetenzbereich des Gemeinderates ein und verstösst somit gegen Art. 77 Abs. 4 der Kantonsverfassung. Sie ist aus diesem Grunde ungültig und darf dem Volke nicht zur Abstimmung unterbreitet werden. Die Behauptung der Rekurrenten, nach dem ausserrhodischen Recht besässen die Verwaltungsbehörden keine ausschliessliche Kompetenz, ist unrichtig. Es kann keine Rede davon sein, dass die Stimmberechtigten nach Belieben Eingriffe in die Kompetenzen des Gemeinderates vorneh­ men könnten. RRB 12.10.1964 2 .3 Petitionsrecht 1021 P etitio nsrecht. Die Behörden sind nicht rechtlich verpflichtet, Petitionen zu beantworten (Art. 18 der Kantonsverfassung). Der Gemeinderat von H. publizierte seinen Beschluss vom 10. Februar 1966, er werde inskünftig Eingaben der «Interessengemeinschaft für staatsbürgerliches und parteiunabhängiges Denken» nicht mehr behan­ deln. Zur Begründung führte er aus, dass diese Eingaben durchwegs destruktiv, unsachlich und polemisch gehalten seien, weshalb er es nicht mehr für seine Pflicht ansehe, darauf einzutreten. 34 A. Entscheide des Regierungsrates 1021 In Abweisung der gegen diesen Beschluss eingereichten Beschwerde führte der Regierungsrat u.a. aus: 1. Die Beschwerde der «Interessengemeinschaft für staatsbürgerliches und parteiunabhängiges Denken» stützt sich auf Art. 18 der Kantonsver­ fassung. Danach ist das Recht, Wünsche, Begehren oder Beschwerden den Behörden des Kantons schriftlich einzureichen, gewährleistet. Diese Bestimmung entspricht sinngemäss und in ihrer Tragweite Art. 57 BV («Das Petitionsrecht ist gewährleistet»), weshalb bei der Auslegung von Art. 18 KV auch die Praxis zu Art. 57 BV beigezogen werden kann. Das Peti­ tionsrecht wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement wie folgt definiert: «Das Petitionsrecht . . . ist das Recht, Bitten oder Anregun­ gen ohne Hindernisse und ohne Rechtsnachteile bei den Behörden einzu­ reichen . . . Der Petent hat Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition durch die angerufene Behörde. Er hat aber keinen anderen Anspruch; ins­ besondere hat er kein Recht darauf, dass die Behörde zu seinen Anliegen materiell Stellung nehme» (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1936, Nr. 15). Diese Definition entspricht der heute allgemein üblichen Auffassung über den Sinn des Petitionsrechts. Der entgegengesetzte Standpunkt, der von den Beschwerdeführern vertreten wird - der Petent habe einen formellen Anspruch auf materielle Erledigung seiner Petition und eine entsprechende Antw ort-, die übrigens im Jahre 1912 vom Eidge­ nössischen Justiz- und Polizeidepartement in einem Gutachten vertreten wurde, vermochte sich nicht durchzusetzen; auch das erwähnte Departe­ ment hat seine Meinung, wie aus dem erwähnten Zitat ersichtlich wird, geändert. Burckhardt stellt sich in seinem Kommentarder schweizerischen Bundesverfassung (3 .Auflage 1931 S. 529f.) auf den gleichen Stand­ punkt: «Die Petition ist kein Rechtsmittel, keine Klage und keine Weiterzie­ hung», deshalb kann sie auch «von der angerufenen Behörde vollständig unberücksichtigt gelassen w erden..» . 2. Der Zweck des Petitionsrechtes ist nicht so sehr, dem Bürger zu ermög­ lichen, bei einer Behörde einen Antrag durchzubringen; das Petitionsrecht will vielmehr garantieren, dass niemandem ein Nachteil erwächst, wenn er in anständigerWeise mit irgendeinem Anliegen an die Behörden gelangt. Dieses Recht ist somit vor allem historisch begründet, indem bekanntlich die Obrigkeit früher häufig die Unzufriedenen bestrafte, wenn sie ihren Klagen über die Regierung Ausdruck gaben (Burckhardt, a.a.O. Seite 528; Fleiner, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 1923, Seite 322). Will ein Bür­ ger mit konkreten Anträgen vor die Behörden treten, dann stehen ihm 35 A. Entscheide des Regierungsrates 1021 andere Wege offen, so das Antragsrecht in der Gemeindeversammlung oder das Initiativrecht (A rt.77 Ziff.3 und 4 KV). In diesen Fällen hat er ein durch die Verfassung gewährleistetes Recht darauf, dass seine Begehren im vorgeschriebenen Verfahren behandelt werden. 3. Nach der Rechtslehre darf sich allerdings eine Behörde nicht völlig vor Petitionen verschliessen; so darf z. B. der Bundesrat die Erledigung von Peti­ tionen nicht generell an eine ihm untergeordnete Instanz delegieren. In keinem Fall braucht aber eine Petition materiell behandelt oder dem Peten­ ten auch nur geantwortet zu werden. «Es steht der Behörde frei, eine ihr eingereichte Petition einfach ad acta zu leg en ...» (Fleiner, a.a.Q , Seite 323). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die «Interessengemeinschaft» kei­ nen Anspruch darauf besitzt, dass ihre Eingaben vom Gemeinderat behandelt werden. Ihr Recht geht einzig dahin, bei dieser wie auch bei anderen Behörden ihre Anregungen einzubringen. Dass der Gemeinderat Eingaben der «Interessengemeinschaft» nicht mehr annehmen will, wird im publizierten Beschluss nicht ausgeführt. Der Gemeinderat hält einzig fest, er werde in Zukunft solche Eingaben nicht mehr behandeln. Dieser Beschluss verstösst nicht gegen Art. 18 der Kantonsverfassung, weil er das Recht des Beschwerdeführers, Eingaben einzureichen, nicht beeinträch­ tigt. RRB 27.6.1966 36