Gegen solche Überbauungspläne sieht das Baureglement in Art. 23 eine Einsprachemöglichkeit an den Gemeinderat und gegen den gemeinderätlichen Entscheid einen Rekurs an den Regierungsrat vor. Die Initiative greift also in den Kompetenzbereich des Gemeinderates ein und verstösst somit gegen Art. 77 Abs. 4 der Kantonsverfassung. Sie ist aus diesem Grunde ungültig und darf dem Volke nicht zur Abstimmung unterbreitet werden. Die Behauptung der Rekurrenten, nach dem ausserrhodischen Recht besässen die Verwaltungsbehörden keine ausschliessliche Kompetenz, ist unrichtig.