ten. Die Frage, ob eine Volksinitiative auf Abänderung oder Unterlassung eines verwaltungsrechtlichen Einzelaktesim Kanton Appenzell A.Rh. über­ haupt zulässig wäre, ist nicht unumstritten. Sie braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, da die Initiative auf jeden Fall aus einem anderen Grunde unzulässig ist. Eine Volksinitiative in der Gemeinde kann sich nämlich nur auf Gegenstände beziehen, die in die Kompetenz der Aktiv­ bürgerschaft fallen. Art. 20 des Baureglements der Gemeinde A. legt die Aufstellung von Überbauungsplänen in die Zuständigkeit des Gemeinde­ rates. Gegen solche Überbauungspläne sieht das Baureglement in Art.