77 der Kantonsverfassung hervor, dessen Absatz 4 die grundlegenden Bestim­ mungen über das Initiativrecht in den Gemeinden enthält. Der erste Satz dieses Absatzes lautet: «Bei Urnenabstimmungen ist das Recht gewährlei­ stet, auf dem Wage des Volksbegehrens zuhanden der Stimmberechtigten Anträge zu stellen, über die in der Regel längstens innert Jahresfrist nach Zustandekommen der Begehren abzustimmen ist.» Bei Geschäften, über die jedes Jahr die Einwohnergemeindeversammlung befindet, bedarf der Stimmbürger dieses Initiativrechts nicht, da er auf dem Wege der Antrags­ stellung an der Versammlung eine Abstimmung herbeiführen kann.