{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19641012-19641012-ARGVP-1988-1020.pdf", "Checksum": "9744ec2647783403578b1f623afcae7b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1019,1020\nGemeindereglements und Art. 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung das Recht, Abänderungsanträge zum Budget und also auch zur Besoldungsordnung zu stellen.2. Das in Art. 6 Abs. 6 des Gemeindereglements gewährleistete Initiativ­recht besteht nur für Geschäfte, die der Urnenabstimmung Vorbehalten sind. Dies geht deutlich aus dem am 29. April 1956 revidierten Art. 77 der Kantonsverfassung hervor, dessen Absatz 4 die grundlegenden Bestim­mungen über das Initiativ"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:35", "Checksum": "7cf35ffaf440d28edc3697f3064e7fd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1020\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1019,1020\nGemeindereglements und Art. 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung das Recht, Abänderungsanträge zum Budget und also auch zur Besoldungsordnung zu stellen.2. Das in Art. 6 Abs. 6 des Gemeindereglements gewährleistete Initiativ­recht besteht nur für Geschäfte, die der Urnenabstimmung Vorbehalten sind. Dies geht deutlich aus dem am 29. April 1956 revidierten Art. 77 der Kantonsverfassung hervor, dessen Absatz 4 die grundlegenden Bestim­mungen über das Initiativ\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1019,1020\n\nGemeindereglements und Art. 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung das Recht,\nAbänderungsanträge zum Budget und also auch zur Besoldungsordnung\nzu stellen.\n2. Das in Art. 6 Abs. 6 des Gemeindereglements gewährleistete Initiativ­\nrecht besteht nur für Geschäfte, die der Urnenabstimmung Vorbehalten\nsind. Dies geht deutlich aus dem am 29. April 1956 revidierten Art. 77 der\nKantonsverfassung hervor, dessen Absatz 4 die grundlegenden Bestim­\nmungen über das Initiativrecht in den Gemeinden enthält. Der erste Satz\ndieses Absatzes lautet: «Bei Urnenabstimmungen ist das Recht gewährlei­\nstet, auf dem Wage des Volksbegehrens zuhanden der Stimmberechtigten\nAnträge zu stellen, über die in der Regel längstens innert Jahresfrist nach\nZustandekommen der Begehren abzustimmen ist.» Bei Geschäften, über\ndie jedes Jahr die Einwohnergemeindeversammlung befindet, bedarf der\nStimmbürger dieses Initiativrechts nicht, da er auf dem Wege der Antrags­\nstellung an der Versammlung eine Abstimmung herbeiführen kann.\n3. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch auf den zweiten Satz des\nA rt.77 Abs. 4 der Kantonsverfassung zu verweisen, wonach Gegenstand\neines Volksbegehrens nur Angelegenheiten bilden können, die in die Zu­\nständigkeit der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde fallen. Hat\nder Gemeinderat im Rahmen seiner Befugnisse eine in Rechtskraft erwach­\nsene Entscheidung getroffen, so fällt dieses Geschäft nicht mehr in die\nKompetenz der Einwohnergemeinde. Es ist somit nicht möglich, durch\nLancierung einer Initiative eine Volksabstimmung über einen solchen gemeinderätlichen Entscheid zu erzwingen. Würde man diese Möglichkeit\nzulassen, so müsste dies zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit führen, da\nder Gemeinderat nicht mehr verbindliche Zusicherungen abgeben und\nrechtswirksam handeln könnte.\nRRB 21.9.1962\n\n1020\n\nV olksin itiative. Gegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein,\nwas in die Kompetenz der stimmberechtigten Einwohner fällt.\n\nEine kommunale Volksinitiative hatte den Zweck, den Erlass von Baube­\nschränkungen im Gebiete der Höhenstrasse zu verhindern; sie verlangte,\nes sei auf die Aufstellung entsprechender Überbauungspläne zu verzich­\n\n33\nA. Entscheide des Regierungsrates 1020,1021\n\nten. Die Frage, ob eine Volksinitiative auf Abänderung oder Unterlassung\neines verwaltungsrechtlichen Einzelaktesim Kanton Appenzell A.Rh. über­\nhaupt zulässig wäre, ist nicht unumstritten. Sie braucht jedoch hier nicht\nentschieden zu werden, da die Initiative auf jeden Fall aus einem anderen\nGrunde unzulässig ist. Eine Volksinitiative in der Gemeinde kann sich\nnämlich nur auf Gegenstände beziehen, die in die Kompetenz der Aktiv­\nbürgerschaft fallen. Art. 20 des Baureglements der Gemeinde A. legt die\nAufstellung von Überbauungsplänen in die Zuständigkeit des Gemeinde­\nrates. Gegen solche Überbauungspläne sieht das Baureglement in Art. 23\neine Einsprachemöglichkeit an den Gemeinderat und gegen den gemeinderätlichen Entscheid einen Rekurs an den Regierungsrat vor.\nDie Initiative greift also in den Kompetenzbereich des Gemeinderates\nein und verstösst somit gegen Art. 77 Abs. 4 der Kantonsverfassung. Sie ist\naus diesem Grunde ungültig und darf dem Volke nicht zur Abstimmung\nunterbreitet werden.\nDie Behauptung der Rekurrenten, nach dem ausserrhodischen Recht\nbesässen die Verwaltungsbehörden keine ausschliessliche Kompetenz, ist\nunrichtig. Es kann keine Rede davon sein, dass die Stimmberechtigten\nnach Belieben Eingriffe in die Kompetenzen des Gemeinderates vorneh­\nmen könnten.\nRRB 12.10.1964\n\n2 .3 Petitionsrecht\n\n1021\n\nP etitio nsrecht. Die Behörden sind nicht rechtlich verpflichtet, Petitionen\nzu beantworten (Art. 18 der Kantonsverfassung).\n\nDer Gemeinderat von H. publizierte seinen Beschluss vom 10. Februar\n1966, er werde inskünftig Eingaben der «Interessengemeinschaft für\nstaatsbürgerliches und parteiunabhängiges Denken» nicht mehr behan­\ndeln. Zur Begründung führte er aus, dass diese Eingaben durchwegs\ndestruktiv, unsachlich und polemisch gehalten seien, weshalb er es nicht\nmehr für seine Pflicht ansehe, darauf einzutreten.\n\n34\n"}