A. Entscheide des Regierungsrates 1019,1020 Gemeindereglements und Art. 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung das Recht, Abänderungsanträge zum Budget und also auch zur Besoldungsordnung zu stellen. 2. Das in Art. 6 Abs. 6 des Gemeindereglements gewährleistete Initiativ­ recht besteht nur für Geschäfte, die der Urnenabstimmung Vorbehalten sind. Dies geht deutlich aus dem am 29. April 1956 revidierten Art. 77 der Kantonsverfassung hervor, dessen Absatz 4 die grundlegenden Bestim­ mungen über das Initiativrecht in den Gemeinden enthält. Der erste Satz dieses Absatzes lautet: «Bei Urnenabstimmungen ist das Recht gewährlei­ stet, auf dem Wage des Volksbegehrens zuhanden der Stimmberechtigten Anträge zu stellen, über die in der Regel längstens innert Jahresfrist nach Zustandekommen der Begehren abzustimmen ist.» Bei Geschäften, über die jedes Jahr die Einwohnergemeindeversammlung befindet, bedarf der Stimmbürger dieses Initiativrechts nicht, da er auf dem Wege der Antrags­ stellung an der Versammlung eine Abstimmung herbeiführen kann. 3. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch auf den zweiten Satz des A rt.77 Abs. 4 der Kantonsverfassung zu verweisen, wonach Gegenstand eines Volksbegehrens nur Angelegenheiten bilden können, die in die Zu­ ständigkeit der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde fallen. Hat der Gemeinderat im Rahmen seiner Befugnisse eine in Rechtskraft erwach­ sene Entscheidung getroffen, so fällt dieses Geschäft nicht mehr in die Kompetenz der Einwohnergemeinde. Es ist somit nicht möglich, durch Lancierung einer Initiative eine Volksabstimmung über einen solchen ge- meinderätlichen Entscheid zu erzwingen. Würde man diese Möglichkeit zulassen, so müsste dies zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit führen, da der Gemeinderat nicht mehr verbindliche Zusicherungen abgeben und rechtswirksam handeln könnte. RRB 21.9.1962 1020 V olksin itiative. Gegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein, was in die Kompetenz der stimmberechtigten Einwohner fällt. Eine kommunale Volksinitiative hatte den Zweck, den Erlass von Baube­ schränkungen im Gebiete der Höhenstrasse zu verhindern; sie verlangte, es sei auf die Aufstellung entsprechender Überbauungspläne zu verzich­ 33 A. Entscheide des Regierungsrates 1020,1021 ten. Die Frage, ob eine Volksinitiative auf Abänderung oder Unterlassung eines verwaltungsrechtlichen Einzelaktesim Kanton Appenzell A.Rh. über­ haupt zulässig wäre, ist nicht unumstritten. Sie braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, da die Initiative auf jeden Fall aus einem anderen Grunde unzulässig ist. Eine Volksinitiative in der Gemeinde kann sich nämlich nur auf Gegenstände beziehen, die in die Kompetenz der Aktiv­ bürgerschaft fallen. Art. 20 des Baureglements der Gemeinde A. legt die Aufstellung von Überbauungsplänen in die Zuständigkeit des Gemeinde­ rates. Gegen solche Überbauungspläne sieht das Baureglement in Art. 23 eine Einsprachemöglichkeit an den Gemeinderat und gegen den gemein- derätlichen Entscheid einen Rekurs an den Regierungsrat vor. Die Initiative greift also in den Kompetenzbereich des Gemeinderates ein und verstösst somit gegen Art. 77 Abs. 4 der Kantonsverfassung. Sie ist aus diesem Grunde ungültig und darf dem Volke nicht zur Abstimmung unterbreitet werden. Die Behauptung der Rekurrenten, nach dem ausserrhodischen Recht besässen die Verwaltungsbehörden keine ausschliessliche Kompetenz, ist unrichtig. Es kann keine Rede davon sein, dass die Stimmberechtigten nach Belieben Eingriffe in die Kompetenzen des Gemeinderates vorneh­ men könnten. RRB 12.10.1964 2 .3 Petitionsrecht 1021 P etitio nsrecht. Die Behörden sind nicht rechtlich verpflichtet, Petitionen zu beantworten (Art. 18 der Kantonsverfassung). Der Gemeinderat von H. publizierte seinen Beschluss vom 10. Februar 1966, er werde inskünftig Eingaben der «Interessengemeinschaft für staatsbürgerliches und parteiunabhängiges Denken» nicht mehr behan­ deln. Zur Begründung führte er aus, dass diese Eingaben durchwegs destruktiv, unsachlich und polemisch gehalten seien, weshalb er es nicht mehr für seine Pflicht ansehe, darauf einzutreten. 34