Bei Geschäften, über die jedes Jahr die Einwohnergemeindeversammlung befindet, bedarf der Stimmbürger dieses Initiativrechts nicht, da er auf dem Wege der Antrags­ stellung an der Versammlung eine Abstimmung herbeiführen kann. 3. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch auf den zweiten Satz des A rt.77 Abs. 4 der Kantonsverfassung zu verweisen, wonach Gegenstand eines Volksbegehrens nur Angelegenheiten bilden können, die in die Zu­ ständigkeit der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde fallen. Hat der Gemeinderat im Rahmen seiner Befugnisse eine in Rechtskraft erwach­ sene Entscheidung getroffen, so fällt dieses Geschäft nicht mehr in die Kompetenz der Einwohnergemeinde.