Gemeindereglements und Art. 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung das Recht, Abänderungsanträge zum Budget und also auch zur Besoldungsordnung zu stellen. 2. Das in Art. 6 Abs. 6 des Gemeindereglements gewährleistete Initiativ­ recht besteht nur für Geschäfte, die der Urnenabstimmung Vorbehalten sind. Dies geht deutlich aus dem am 29. April 1956 revidierten Art. 77 der Kantonsverfassung hervor, dessen Absatz 4 die grundlegenden Bestim­ mungen über das Initiativrecht in den Gemeinden enthält.