Der Regierungsrat wies den Rekurs des W.F. mit folgender Begrün­ dung ab: 1. Die Besoldungen werden in der Gemeinde S. auf dem Budgetweg fest­ gesetzt. Das Budget bildet gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gemeindereglements ein Traktandum der ordentlichen Einwohnergemeindeversammlung, die in der Regel am ersten Sonntag im März stattfindet. An dieser Ver­ sammlung hat jeder Stimmberechtigte auf Grund von Art. 10 Abs. 2 des 1 Vgl. heute auch Art. 49 lit. bdes Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 32 A. Entscheide des Regierungsrates 1019,1020