{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1019_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19620921-19620921-ARGVP-1988-1019.pdf", "Checksum": "468a6c4cd8a27bd90e6c8ac2a3b4b051"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1018, 1019\nverschiedenen Beweggründen erfolgen. Der Unterzeichner gibt lediglich seinem Willen nach Anrufung des Souveräns Ausdruck und braucht nicht unbedingt Gegner der Vorlage zu sein. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Fehlen einer Begründung dem Gemeinderat die Vorbereitung der Abstimmung spürbar erschweren sollte. Kommt ein Referendum zu­stande, so steht er vor einer ganz ähnlichen Situation wie bei einem Geschäft, das dem obligatorischen Referendum unte"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:33", "Checksum": "c687028526b5d765e58af2b9f5877672", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1019\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1018, 1019\nverschiedenen Beweggründen erfolgen. Der Unterzeichner gibt lediglich seinem Willen nach Anrufung des Souveräns Ausdruck und braucht nicht unbedingt Gegner der Vorlage zu sein. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Fehlen einer Begründung dem Gemeinderat die Vorbereitung der Abstimmung spürbar erschweren sollte. Kommt ein Referendum zu­stande, so steht er vor einer ganz ähnlichen Situation wie bei einem Geschäft, das dem obligatorischen Referendum unte\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1018, 1019\n\nverschiedenen Beweggründen erfolgen. Der Unterzeichner gibt lediglich\nseinem Willen nach Anrufung des Souveräns Ausdruck und braucht nicht\nunbedingt Gegner der Vorlage zu sein. Es ist nicht einzusehen, weshalb\ndas Fehlen einer Begründung dem Gemeinderat die Vorbereitung der\nAbstimmung spürbar erschweren sollte. Kommt ein Referendum zu­\nstande, so steht er vor einer ganz ähnlichen Situation wie bei einem\nGeschäft, das dem obligatorischen Referendum untersteht.\n\nRRB 28.11.1960\n\n2.2 V o lksin itiative\n\n1019\n\nV o lksin itiative. Gegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein,\nwas in die Kompetenz der stimmberechtigten Einwohner fällt und wor­\nüber an der U rne zu entscheiden ist (Art. 77 Abs.4 der Kantonsverfas­\nsung)1.\n\nDer Gemeinderat beschloss am 11. Juli 1962, die Entschädigungen eines\nPolizeimannes für Autobenützung, Rondendienst und Betreuung der Stell­\nvertretung des Gemeindeschreibers und des Zivilstandsbeamten für die\nzweite Hälfte 1962 um insgesamt rund Fr. 3 5 0 - zu erhöhen. Von 1963 an\nsollte diese Aufbesserung von jährlich rund Fr. 700 - ins Budget aufge­\nnommen werden. Mit Eingabe vom 19. Juli 1962 verlangten W.F. und zehn\nweitere Stimmberechtigte vom Gemeinderat die Anordnung einer\nAbstimmung über diesen Beschluss. Der Gemeinderat trat auf dieses\nBegehren nichtein.\nDer Regierungsrat wies den Rekurs des W.F. mit folgender Begrün­\ndung ab:\n1. Die Besoldungen werden in der Gemeinde S. auf dem Budgetweg fest­\ngesetzt. Das Budget bildet gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gemeindereglements\nein Traktandum der ordentlichen Einwohnergemeindeversammlung, die\nin der Regel am ersten Sonntag im März stattfindet. An dieser Ver­\nsammlung hat jeder Stimmberechtigte auf Grund von Art. 10 Abs. 2 des\n\n1 Vgl. heute auch Art. 49 lit. bdes Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n\n32\nA. Entscheide des Regierungsrates 1019,1020\n\nGemeindereglements und Art. 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung das Recht,\nAbänderungsanträge zum Budget und also auch zur Besoldungsordnung\nzu stellen.\n2. Das in Art. 6 Abs. 6 des Gemeindereglements gewährleistete Initiativ­\nrecht besteht nur für Geschäfte, die der Urnenabstimmung Vorbehalten\nsind. Dies geht deutlich aus dem am 29. April 1956 revidierten Art. 77 der\nKantonsverfassung hervor, dessen Absatz 4 die grundlegenden Bestim­\nmungen über das Initiativrecht in den Gemeinden enthält. Der erste Satz\ndieses Absatzes lautet: «Bei Urnenabstimmungen ist das Recht gewährlei­\nstet, auf dem Wage des Volksbegehrens zuhanden der Stimmberechtigten\nAnträge zu stellen, über die in der Regel längstens innert Jahresfrist nach\nZustandekommen der Begehren abzustimmen ist.» Bei Geschäften, über\ndie jedes Jahr die Einwohnergemeindeversammlung befindet, bedarf der\nStimmbürger dieses Initiativrechts nicht, da er auf dem Wege der Antrags­\nstellung an der Versammlung eine Abstimmung herbeiführen kann.\n3. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch auf den zweiten Satz des\nA rt.77 Abs. 4 der Kantonsverfassung zu verweisen, wonach Gegenstand\neines Volksbegehrens nur Angelegenheiten bilden können, die in die Zu­\nständigkeit der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde fallen. Hat\nder Gemeinderat im Rahmen seiner Befugnisse eine in Rechtskraft erwach­\nsene Entscheidung getroffen, so fällt dieses Geschäft nicht mehr in die\nKompetenz der Einwohnergemeinde. Es ist somit nicht möglich, durch\nLancierung einer Initiative eine Volksabstimmung über einen solchen gemeinderätlichen Entscheid zu erzwingen. Würde man diese Möglichkeit\nzulassen, so müsste dies zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit führen, da\nder Gemeinderat nicht mehr verbindliche Zusicherungen abgeben und\nrechtswirksam handeln könnte.\nRRB 21.9.1962\n\n1020\n\nV olksin itiative. Gegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein,\nwas in die Kompetenz der stimmberechtigten Einwohner fällt.\n\nEine kommunale Volksinitiative hatte den Zweck, den Erlass von Baube­\nschränkungen im Gebiete der Höhenstrasse zu verhindern; sie verlangte,\nes sei auf die Aufstellung entsprechender Überbauungspläne zu verzich­\n\n33\n"}