A. Entscheide des Regierungsrates 1018, 1019 verschiedenen Beweggründen erfolgen. Der Unterzeichner gibt lediglich seinem Willen nach Anrufung des Souveräns Ausdruck und braucht nicht unbedingt Gegner der Vorlage zu sein. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Fehlen einer Begründung dem Gemeinderat die Vorbereitung der Abstimmung spürbar erschweren sollte. Kommt ein Referendum zu­ stande, so steht er vor einer ganz ähnlichen Situation wie bei einem Geschäft, das dem obligatorischen Referendum untersteht. RRB 28.11.1960 2.2 V o lksin itiative 1019 V o lksin itiative. Gegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein, was in die Kompetenz der stimmberechtigten Einwohner fällt und wor­ über an der U rne zu entscheiden ist (Art. 77 Abs.4 der Kantonsverfas­ sung)1. Der Gemeinderat beschloss am 11. Juli 1962, die Entschädigungen eines Polizeimannes für Autobenützung, Rondendienst und Betreuung der Stell­ vertretung des Gemeindeschreibers und des Zivilstandsbeamten für die zweite Hälfte 1962 um insgesamt rund Fr. 3 5 0 - zu erhöhen. Von 1963 an sollte diese Aufbesserung von jährlich rund Fr. 700 - ins Budget aufge­ nommen werden. Mit Eingabe vom 19. Juli 1962 verlangten W.F. und zehn weitere Stimmberechtigte vom Gemeinderat die Anordnung einer Abstimmung über diesen Beschluss. Der Gemeinderat trat auf dieses Begehren nichtein. Der Regierungsrat wies den Rekurs des W.F. mit folgender Begrün­ dung ab: 1. Die Besoldungen werden in der Gemeinde S. auf dem Budgetweg fest­ gesetzt. Das Budget bildet gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gemeindereglements ein Traktandum der ordentlichen Einwohnergemeindeversammlung, die in der Regel am ersten Sonntag im März stattfindet. An dieser Ver­ sammlung hat jeder Stimmberechtigte auf Grund von Art. 10 Abs. 2 des 1 Vgl. heute auch Art. 49 lit. bdes Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12) 32 A. Entscheide des Regierungsrates 1019,1020 Gemeindereglements und Art. 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung das Recht, Abänderungsanträge zum Budget und also auch zur Besoldungsordnung zu stellen. 2. Das in Art. 6 Abs. 6 des Gemeindereglements gewährleistete Initiativ­ recht besteht nur für Geschäfte, die der Urnenabstimmung Vorbehalten sind. Dies geht deutlich aus dem am 29. April 1956 revidierten Art. 77 der Kantonsverfassung hervor, dessen Absatz 4 die grundlegenden Bestim­ mungen über das Initiativrecht in den Gemeinden enthält. Der erste Satz dieses Absatzes lautet: «Bei Urnenabstimmungen ist das Recht gewährlei­ stet, auf dem Wage des Volksbegehrens zuhanden der Stimmberechtigten Anträge zu stellen, über die in der Regel längstens innert Jahresfrist nach Zustandekommen der Begehren abzustimmen ist.» Bei Geschäften, über die jedes Jahr die Einwohnergemeindeversammlung befindet, bedarf der Stimmbürger dieses Initiativrechts nicht, da er auf dem Wege der Antrags­ stellung an der Versammlung eine Abstimmung herbeiführen kann. 3. Überdies ist in diesem Zusammenhang auch auf den zweiten Satz des A rt.77 Abs. 4 der Kantonsverfassung zu verweisen, wonach Gegenstand eines Volksbegehrens nur Angelegenheiten bilden können, die in die Zu­ ständigkeit der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde fallen. Hat der Gemeinderat im Rahmen seiner Befugnisse eine in Rechtskraft erwach­ sene Entscheidung getroffen, so fällt dieses Geschäft nicht mehr in die Kompetenz der Einwohnergemeinde. Es ist somit nicht möglich, durch Lancierung einer Initiative eine Volksabstimmung über einen solchen ge- meinderätlichen Entscheid zu erzwingen. Würde man diese Möglichkeit zulassen, so müsste dies zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit führen, da der Gemeinderat nicht mehr verbindliche Zusicherungen abgeben und rechtswirksam handeln könnte. RRB 21.9.1962 1020 V olksin itiative. Gegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein, was in die Kompetenz der stimmberechtigten Einwohner fällt. Eine kommunale Volksinitiative hatte den Zweck, den Erlass von Baube­ schränkungen im Gebiete der Höhenstrasse zu verhindern; sie verlangte, es sei auf die Aufstellung entsprechender Überbauungspläne zu verzich­ 33