verschiedenen Beweggründen erfolgen. Der Unterzeichner gibt lediglich seinem Willen nach Anrufung des Souveräns Ausdruck und braucht nicht unbedingt Gegner der Vorlage zu sein. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Fehlen einer Begründung dem Gemeinderat die Vorbereitung der Abstimmung spürbar erschweren sollte. Kommt ein Referendum zu­ stande, so steht er vor einer ganz ähnlichen Situation wie bei einem Geschäft, das dem obligatorischen Referendum untersteht. RRB 28.11.1960 2.2 V o lksin itiative 1019