{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-1018_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Verwaltungsentscheide/1988/Verwaltung-19601128-19601128-ARGVP-1988-1018.pdf", "Checksum": "97745b587121ebdab9cb2373f3731d77"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 1018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "A. Entscheide des Regierungsrates 1017,1018\nAbstimmungsbeschwerde vom 19. November 1981 entdeckt. Am darauf­folgenden Tag begann die dreitägige Beschwerdefrist zu laufen. Die am19. November 1981 der Post übergebene Beschwerde ist offensichtlich zu spät eingereicht worden; es ist darauf nicht einzutreten.\nRRB 24.1.1981\n1018\nW ahlen und Abstim m ungen. Die Namen der Unterzeichner von Refe­rendumsbogen sind vertraulich zu behandeln1.\nDer Beschwerdeführer wünscht Einsicht in die Bogen eines Referend"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:37", "Checksum": "2212b2ac8b9afb8becfc7cda4531bfe5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1018\nRegeste:\nA. Entscheide des Regierungsrates 1017,1018\nAbstimmungsbeschwerde vom 19. November 1981 entdeckt. Am darauf­folgenden Tag begann die dreitägige Beschwerdefrist zu laufen. Die am19. November 1981 der Post übergebene Beschwerde ist offensichtlich zu spät eingereicht worden; es ist darauf nicht einzutreten.\nRRB 24.1.1981\n1018\nW ahlen und Abstim m ungen. Die Namen der Unterzeichner von Refe­rendumsbogen sind vertraulich zu behandeln1.\nDer Beschwerdeführer wünscht Einsicht in die Bogen eines Referend\n\nA. Entscheide des Regierungsrates 1017,1018\n\nAbstimmungsbeschwerde vom 19. November 1981 entdeckt. Am darauf­\nfolgenden Tag begann die dreitägige Beschwerdefrist zu laufen. Die am\n19. November 1981 der Post übergebene Beschwerde ist offensichtlich zu\nspät eingereicht worden; es ist darauf nicht einzutreten.\nRRB 24.1.1981\n\n1018\n\nW ahlen und A b stim m u n g en . Die Namen der Unterzeichner von Refe­\nrendumsbogen sind vertraulich zu behandeln1.\n\nDer Beschwerdeführer wünscht Einsicht in die Bogen eines Referendums,\ndas gegen einen Beschluss des Gemeinderates ergriffen worden ist. Die\nReferendumsbogen sind, einmal eingereicht, der zuständigen Gemeinde­\nbehörde zu treuen Händen anvertraut. Sie unterliegen von diesem Mo­\nment an dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Einsichtnahme in Ak­\nten, die sich im Besitz der Behörde befinden, nur beim Nachweis eines\nschutzwürdigen Interesses zu gestatten ist. Würde bei Referendumsbogen\nvon dieser Regel abgewichen, so müssten deren Unterzeichner unter Um­\nständen befürchten, Repressalien ausgesetzt zu werden. Die Ausübung\ndes Referendumsrechts würde dadurch in ebenso unnötiger wie untrag­\nbarer Weise erschwert.\nMit der Einreichung eines Referendums wird erreicht, dass das betref­\nfende Geschäft der Einwohnergemeinde zur Abstimmung vorgelegt\nwerden muss. Die Unterschriften auf den Referendumsbogen erfüllen und\nerschöpfen ihre Funktion in der Auslösung dieser Abstimmung. Da das\nReferendum nur den Anstoss zur Einleitung des ordentlichen Abstim­\nmungsverfahrens gibt, lässt sich schwer vorstellen, welch schutzwürdiges\nInteresse ein Dritter an der Einsichtnahme in die Referendumsbogen\nhaben könnte. Im vorliegenden Fall ist denn auch gar nicht versucht wor­\nden, ein solches Interesse nachzuweisen.\nZum Begehren um Einsichtgabe in die Begründung des Referendums\nist zu bemerken, dass ein Referendum überhaupt nicht begründet zu\nwerden braucht. Die Unterzeichnung eines Referendums kann aus ganz\n1 Vgl. heute: Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12):\n«Die Unterschriftenbogen sind auf der Gemeindekanzlei einzureichen u n d\nvertraulich z u b e h a n d e ln .»\n\n31\nA. Entscheide des Regierungsrates 1018, 1019\n\nverschiedenen Beweggründen erfolgen. Der Unterzeichner gibt lediglich\nseinem Willen nach Anrufung des Souveräns Ausdruck und braucht nicht\nunbedingt Gegner der Vorlage zu sein. Es ist nicht einzusehen, weshalb\ndas Fehlen einer Begründung dem Gemeinderat die Vorbereitung der\nAbstimmung spürbar erschweren sollte. Kommt ein Referendum zu­\nstande, so steht er vor einer ganz ähnlichen Situation wie bei einem\nGeschäft, das dem obligatorischen Referendum untersteht.\n\nRRB 28.11.1960\n\n2.2 V o lksin itiative\n\n1019\n\nV o lksin itiative. Gegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein,\nwas in die Kompetenz der stimmberechtigten Einwohner fällt und wor­\nüber an der U rne zu entscheiden ist (Art. 77 Abs.4 der Kantonsverfas­\nsung)1.\n\nDer Gemeinderat beschloss am 11. Juli 1962, die Entschädigungen eines\nPolizeimannes für Autobenützung, Rondendienst und Betreuung der Stell­\nvertretung des Gemeindeschreibers und des Zivilstandsbeamten für die\nzweite Hälfte 1962 um insgesamt rund Fr. 3 5 0 - zu erhöhen. Von 1963 an\nsollte diese Aufbesserung von jährlich rund Fr. 700 - ins Budget aufge­\nnommen werden. Mit Eingabe vom 19. Juli 1962 verlangten W.F. und zehn\nweitere Stimmberechtigte vom Gemeinderat die Anordnung einer\nAbstimmung über diesen Beschluss. Der Gemeinderat trat auf dieses\nBegehren nichtein.\nDer Regierungsrat wies den Rekurs des W.F. mit folgender Begrün­\ndung ab:\n1. Die Besoldungen werden in der Gemeinde S. auf dem Budgetweg fest­\ngesetzt. Das Budget bildet gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gemeindereglements\nein Traktandum der ordentlichen Einwohnergemeindeversammlung, die\nin der Regel am ersten Sonntag im März stattfindet. An dieser Ver­\nsammlung hat jeder Stimmberechtigte auf Grund von Art. 10 Abs. 2 des\n\n1 Vgl. heute auch Art. 49 lit. bdes Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)\n\n32\n"}